Paragraphen in 5 StR 75/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
1 | 465 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/19 BESCHLUSS vom 1. August 2019 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2019:010819B5STR75.19.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2019 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 22. Mai 2019 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Oktober 2018 mit Beschluss vom 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 11. Juni 2019 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
1. Der Verurteilte macht geltend, sein rechtliches Gehör sei dadurch verletzt, dass der Senat die Inhalte des angefochtenen Urteils und der Revisionsbegründung betreffend seine Rüge zur Einführung des „Gutachtens“ des Bundeskriminalamts vom 6. September 2018 nicht hinreichend zur Kenntnis genommen habe.
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass der Senat die Rechtsansichten der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, genügt hierfür nicht.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
Mutzbauer Sander Schneider König Berger
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1 | 349 | StPO |
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1 | 465 | StPO |
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