Paragraphen in 2 StR 122/18
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2 | 349 | StPO |
1 | 346 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 122/18 BESCHLUSS vom 18. April 2018 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Führens einer vollautomatischen Schusswaffe u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:180418B2STR122.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 2018 gemäß §§ 346 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2017 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe: 1 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig und begründet. Die gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2017 gerichtete Revision des Angeklagten wurde bereits mit ihrer Einlegung durch Erhebung der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Fehlen eines ausdrücklichen Aufhebungsantrags ist unschädlich, wenn sich das Begehren des Angeklagten – wie hier – zweifelsfrei aus der Rechtsmittelschrift ergibt (Gericke in KK-StPO, 7. Aufl., § 344 Rn. 2 mwN).
2. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit der unausgeführten Sachrüge formgerecht begründete Revision des Angeklagten ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Schäfer Grube Krehl Schmidt Bartel
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