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1 StR 135/25

BUNDESGERICHTSHOF StR 135/25 BESCHLUSS vom 24. Juni 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:240625B1STR135.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2025 auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 5. Dezember 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Verpflichtung des Angeklagten, dem Adhäsionskläger sämtliche weitere auf der gefährlichen Körperverletzung vom 30. April 2024 beruhende immaterielle Schäden zu ersetzen, aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Weiter hat es den Angeklagten verurteilt, an den Adhäsionskläger 1.087,59 € nebst Zinsen sowie weitere 7.500 € nebst Zinsen als Schmerzensgeld zu zahlen, und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden, die auf der Tat beruhen, dem Grunde nach zu ersetzen.

Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlich eines geringen Teils des Adhäsionsausspruchs Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1. Das Urteil hält im Schuld- und im Strafausspruch sowie in dem die Zahlungspflicht des Angeklagten betreffenden Adhäsionsausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfung stand. Dagegen hat der Adhäsionsausspruch hinsichtlich der Feststellung einer Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige materielle und immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers mit Blick auf hiervon umfasste immaterielle Schäden keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. April 2024 zutreffend wie folgt ausgeführt:

„Verlangt der Geschädigte für erlittene Verletzungen ein Schmerzensgeld, so werden nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes davon alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Für einen solchen Feststellungsausspruch ist allerdings nur Raum, wenn nicht ausschließlich vorhersehbare Schädigungsfolgen in Betracht stehen, die bereits von der Zubilligung des bezifferten Schmerzensgeldes umfasst sind (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgelds; vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 - VI ZR 133/06 Rn. 13; Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 322/04 Rn. 7 mwN; Beschlüsse vom 11. Mai 2022 - 4 StR 21/22; und vom 1. September 2022 - 4 StR 239/22).

Vorliegend hat die Strafkammer das Schmerzensgeld nach der Schwere der vom Adhäsionskläger erlittenen physischen und psychischen Verletzungsfolgen bestimmt (UA S. 20-21). Darüber hinaus enthalten die Urteilsgründe indes keine Hinweise auf die Wahrscheinlichkeit anderer zukünftiger immaterieller Schäden als derjenigen, die das Landgericht bereits bei der Bemessung des dem Neben- und Adhäsionskläger zuerkannten Schmerzensgeldes in den Blick genommen hat. Insoweit stellt das Gericht heraus, dass „insbesondere“ der Umfang der materiellen Schäden des Nebenklägers noch ungewiss sei (UA S. 21). Eine tragfähige Begründung für den Eintritt von Spätschäden, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht hätten berücksichtigt werden können, lassen die Feststellungen demgegenüber vermissen und verstehen sich angesichts des zeitlichen Abstands zum Tatgeschehen und der festgestellten Verletzungsfolgen (UA S. 7-8) auch nicht von selbst.

Der Adhäsionsausspruch hat daher insoweit zu entfallen. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. August 2023 – 1 StR 240/23, Rn. 6; Zabeck in KKStPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 404 Rn. 1).“

Dem schließt sich der Senat an.

2. Wegen des geringen Erfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels einschließlich der besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu belasten; auch die angeordnete Kostenlast des Angeklagten hinsichtlich der notwendigen Auslagen des Adhäsionsklägers entspricht der Billigkeit (§ 473 Abs. 4, § 472a Abs. 2 StPO).

Fischer Allgayer Wimmer Welnhofer-Zeitler Bär Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 05.12.2024 - 1 Ks 130 Js 17769/24

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