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2 StR 492/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 492/22 BESCHLUSS vom 28. Februar 2023 in der Strafsache gegen wegen Besitzes von Betäubungsmitteln u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:280223B2STR492.22.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 28. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. September 2022 im Strafausspruch dahingehend ergänzt, dass die Erfüllung der im Zusammenhang mit dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15 erteilten Bewährungsauflage mit 50 Tagen auf die Strafe angerechnet wird.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln sowie unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition unter Einbeziehung der mit Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15, verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Einen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten enthält das angefochtene Urteil allein insoweit, als ein Ausgleich für den in Erfüllung der Bewährungsauflage gezahlten Geldbetrag unterblieben ist.

a) Die Strafkammer hat die ursprünglich zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hanau vom 15. April 2019, Az.: 57 Ls 4455 Js 21032/15, in die Gesamtfreiheitsstrafe gemäß § 55 StGB einbezogen. Auf die in jenem Verfahren erteilte Bewährungsauflage hat der Angeklagte ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils Zahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 € geleistet. Bei dieser Sachlage war es nicht ausreichend, diesen Umstand im Rahmen der Strafzumessung nur allgemein zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Ausgleich für die Nichterstattung der genannten Leistung vielmehr gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB durch eine die Strafvollstreckung verkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Juli 2002 – 2 StR 200/02 mwN; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1257).

b) Diese Entscheidung holt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der sich aus dem Urteil ergebenden Einkommensverhältnisse des Angeklagten nach. Er kann ausschließen, dass das Landgericht eine Anrechnung in größerem Umfang vorgenommen hätte.

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3. Der erzielte geringe Teilerfolg der Revision macht es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).

Franke Grube Appl Schmidt Meyberg Vorinstanz: Landgericht Hanau, 30.09.2022 - 2 KLs - 4445 Js 21608/18

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