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4 StR 308/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 308/21 BESCHLUSS vom 15. September 2021 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:150921B4STR308.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 15. September 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 18. Februar 2021 wird mit der Maßgabe verworfen, dass drei Monate der verhängten Jugendstrafe als vollstreckt gelten. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung und mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und in den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt. Die auf die Rüge der Verletzung „materiellen und immateriellen Rechts“ gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kompensation der eingetretenen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Angesichts der in den Urteilsgründen mitgeteilten Umstände reicht – auch in Ansehung der strafmildernden Berücksichtigung der langen Verfahrensdauer durch das Landgericht – die im Urteil getroffene Feststellung, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist, zum Ausgleich der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung des Angeklagten nicht aus. Die unterbliebene Förderung des einem besonderen Beschleunigungsgebot unterliegenden Jugendverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 – 3 StR 417/02), in dem zudem jedenfalls zeitweilig ein Haftbefehl gegen den Angeklagten bestand, über einen Zeitraum von 13 Monaten erfordert vor dem Hintergrund der Gesamtverfahrensdauer vielmehr eine Kompensationsentscheidung. Diese nimmt der Senat, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2020 – 2 StR 582/19 und vom 19. August 2015 – 1 StR 308/15 mwN) und bestimmt, dass von der verhängten Jugendstrafe drei Monate als vollstreckt gelten.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible Maatsch Bender Quentin Scheuß Vorinstanz: Landgericht Hagen, 18.02.2021 ‒ 51 KLs - 253 Js 138/18 - 6/19

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