Paragraphen in 5 StR 367/25
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 46 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 367/25 (alt: 5 StR 255/24)
BESCHLUSS vom 26. August 2025 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung ECLI:DE:BGH:2025:260825B5STR367.25.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2025 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Januar 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat pauschal strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte in Verletzungsabsicht handelte. Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar hat der Bundesgerichtshof für den – hier nicht gegebenen – Fall eines Handelns in Tötungsabsicht entschieden, dass deren strafschärfende Berücksichtigung jedenfalls nicht grundsätzlich gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt. Selbst bei einer festgestellten Tötungsabsicht kann die Frage, ob hierin ein die Strafhöhe beeinflussender, bestimmender Strafschärfungsgrund zu sehen ist, aber nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden. Die Entscheidung darüber obliegt dem Tatgericht, das gehalten ist, gegenläufig wirkende strafmildernde Umstände im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15 Rn. 28, BGHSt 63, 54; Beschluss vom 3. Januar 2024 – 5 StR 449/23 Rn. 16). Eine hierauf bezogene Gesamtbetrachtung hat das Landgericht nicht vorgenommen. Angesichts der Vielzahl weiterer gewichtiger Strafschärfungsgründe, auf die sich das Landgericht gestützt hat, vermag der Senat jedoch auszuschließen, dass es bei Außerachtlassung des genannten Gesichtspunkts eine niedrigere Strafe verhängt hätte.
Cirener Gericke Mosbacher von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 10.01.2025 - 604 Ks 9/24 6610 Js 20/23
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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