Paragraphen in 2 StR 271/22
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 271/22 BESCHLUSS vom 30. August 2022 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. April 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe (anstatt Gesamtfreiheitsstrafe) von drei Jahren und drei Monaten verurteilt ist; die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Grube Eschelbach Schmidt Zeng Vorinstanz: Landgericht Bonn, 13.04.2022 - 22 KLs-220 Js 408/21 SE-6/22 ECLI:DE:BGH:2022:300822B2STR271.22.0
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1 | 349 | StPO |
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