Paragraphen in 4 StR 86/22
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 176 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 176 | StGB |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 86/22 BESCHLUSS vom 11. April 2022 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ECLI:DE:BGH:2022:110422B4STR86.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2022 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Oktober 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Unter den gegebenen Umständen ist ein Beruhen der – milden – Einzelstrafen auf der rechtlich bedenklichen Erwägung, gegen den Angeklagten spreche, dass „das Tatopfer relativ zur Schutzgrenze des § 176a StGB etwas jünger war“, auszuschließen.
Bender Sturm Rommel Maatsch Messing Vorinstanz: Landgericht Essen, 07.10.2021 ‒ 68 KLs 12 Js 2836/20 3/21
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1 | 176 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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1 | 176 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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