Paragraphen in V ZR 54/25
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 544 | ZPO |
1 | 49 | GKG |
1 | 97 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZR 54/25 BESCHLUSS vom 17. Juli 2025 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:170725BVZR54.25.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterinnen Haberkamp, Laube und Dr. Grau beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Berlin II - Zivilkammer 56 - vom 11. Februar 2025 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 86.979,62 €.
Gründe:
I.
Die Kläger sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). In der Eigentümerversammlung vom 20. Juni 2023 beschlossen die Wohnungseigentümer eine Neuregelung des Verteilungsmaßstabs für die Erhaltungskosten und die Erhaltungsrücklagenbildung ab dem 1. Januar 2024. Abweichend von der Regelung in der Gemeinschaftsordnung sollten diese Kosten bzw. die Rücklagenbildung nicht mehr nach Miteigentumsanteilen, sondern nach Aufmaß verteilt werden.
Das Amtsgericht hat die gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage abgewiesen. Die Berufung vor dem Landgericht ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wenden sich die Kläger mit der Beschwerde, deren Verwerfung bzw. Zurückweisung die Beklagte beantragt.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung zu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt, abändern lassen will (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2021 - V ZR 140/20, WuM 2021, 333 Rn. 4 mwN).
2. Dass dieses Interesse einen Betrag von 20.000 € übersteigt, haben die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Ihr Interesse an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung bewerten sie in der Nichtzulassungsbeschwerde mit 28.030,74 €. Sie verweisen unter Vorlage der Protokolle der Eigentümerversammlungen vom 11. November und 17. Dezember 2024 darauf, dass sich die beschlossenen bzw. noch zu beschließenden Instandsetzungsmaßnahmen auf 1.208.500 € beliefen und sie infolge der geänderten Kostenverteilung in Höhe von 28.030,74 € beschwert seien.
a) Allerdings haben die Kläger in der Klageschrift die voraussichtlichen Kosten auf 500.000 € geschätzt, ihr Interesse an der Anfechtungsklage aufgrund der geänderten Kostenverteilung mit lediglich 11.597,33 € angegeben und die Festsetzung des Streitwerts (§ 49 Satz 2 GKG) auf das 7,5-fache dieses Betrages in Höhe von 86.979,62 € angeregt. Dem sind das Amtsgericht und das Berufungsgericht gefolgt, ohne dass die Kläger die Festsetzung beanstandet haben. Ob bereits dies dazu führt, dass sie mit ihrem auf eine neue Entwicklung im Laufe des Berufungsverfahrens bezogenen Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden können, kann dahinstehen (vgl. zu den Grenzen neuen Vorbringens insoweit Senat, Beschluss vom 22. Mai 2025 - V ZR 186/24, juris Rn. 7).
b) Selbst wenn das ergänzende Vorbringen der Kläger aus der Nichtzulassungsbeschwerde berücksichtigt wird, sind keine höheren Sanierungskosten dargelegt und glaubhaft gemacht als die in der Klageschrift aufgeführten 500.000 € mit einer entsprechend niedrigeren Beschwer der Kläger.
aa) In die Kostenaufstellung der Kläger von insgesamt 1.208.500 € ist ein Betrag von 600.000 € betreffend die Kosten für die Zustandsermittlung und die Strangsanierung eingeflossen, der sich aus einer „älteren Kostenschätzung eines vor Jahren beauftragten Ingenieursbüros“ ergeben soll. Wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, lässt sich dieser Betrag den vorgelegten Protokollen der Eigentümerversammlungen nicht entnehmen; er ist nicht durch die Vorlage von Unterlagen glaubhaft gemacht. Unabhängig davon ist die Kostenaufstellung insoweit auch deshalb nicht plausibel, weil in ihr hinsichtlich desselben Kostenpunktes ein weiterer Betrag von 120.000 € aufgeführt wird.
bb) Für die Sanierung der Putzfassade bringen die Kläger einen Betrag von 435.000 € in Ansatz und verweisen darauf, dass dem Kläger zu 2 von dem Verwalter ein entsprechender Sanierungsbetrag mitgeteilt worden sei. In dem vorgelegten Beschluss zu TOP 6a vom 11. November 2024 wird diese Kostenposition aber auf lediglich 135.000 € geschätzt. Nur dieser Betrag kann berücksichtigt werden, weil die behauptete Äußerung des Verwalters nicht - etwa durch eidesstattliche Versicherung - glaubhaft gemacht worden ist. Von der Gesamtsumme ist deshalb ein weiterer Abzug in Höhe von 300.000 € (435.000 € 135.000 €) vorzunehmen.
cc) Wird zu Gunsten der Kläger davon ausgegangen, dass die übrigen Kosten hinreichend glaubhaft gemacht worden und nur die unter aa) und bb) aufgeführten Beträge in Abzug zu bringen sind, verbleibt ein Gesamtbetrag von 308.500 € (1.208.500 € - 600.000 € - 300.000 €). Dies unterschreitet sogar den in der Klageschrift aufgeführten Betrag von 500.000 €, so dass die Beschwer jedenfalls die dort aufgeführten 11.597,33 € und damit die Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt. Von einem höheren Wert kann auch nicht im Wege der Schätzung ausgegangen werden.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts hat sich der Senat an der Festsetzung in den Vorinstanzen orientiert.
Brückner Göbel Haberkamp Laube RinBGH Grau ist wegen Urlaubs an der elektronischen Signatur gehindert.
Die Vorsitzende Brückner Vorinstanzen:
AG Schöneberg, Entscheidung vom 17.01.2024 - 770 C 44/23 LG Berlin II, Entscheidung vom 11.02.2025 - 56 S 15/24 WEG -
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