• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 ARs 118/14

BUNDESGERICHTSHOF ARs 118/14 2 AR 86/14 BESCHLUSS vom 15. Mai 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.

Az.: 73 Js 1750/12 Staatsanwaltschaft Münster Az.: 450 Js 8150/14 Staatsanwaltschaft Traunstein - Zweigstelle Rosenheim Az.: 3a Ds 450 Js 8150/14 jug. Amtsgericht Rosenheim Az.: 22 Ds - 73 Js 1750/12 - 210/12 Hw. Amtsgericht Steinfurt Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 2014 beschlossen:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim übertragen.

Gründe: 1 1. Die Staatsanwaltschaft Münster hat gegen den jetzt 20jährigen Angeklagten am 20. Juli 2012 eine Anklage zum Jugendrichter des Amtsgerichts Steinfurt wegen in Westerland/Sylt begangener Straftaten erhoben. Am 20. August 2012 hat das Amtsgericht das Hauptverfahren eröffnet. Zu einer auf den 11. Oktober 2012 anberaumten Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht erschien der Angeklagte nicht.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2014 das Verfahren an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim abgegeben, da der Angeklagte inzwischen in dessen Bezirk wieder einen festen Wohnsitz hat. Das Amtsgericht Rosenheim hat die Übernahme abgelehnt. Es hält die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG nicht für gegeben. Das Amtsgericht Steinfurt hat die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt, der als gemeinschaftliches oberes Gericht zu entscheiden hat (§ 42 Abs. 3 Satz 2 JGG).

2. Die Abgabe der Sache an das Amtsgericht - Jugendrichter - Rosenheim ist gerechtfertigt.

a) Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 9. April 2014 zutreffend ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG vor. Das Hauptverfahren ist eröffnet. Der Angeklagte hat nach Erhebung der Anklage seinen Wohnsitz gewechselt. Der Abgabe steht hier insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt erneut gewechselt hat und zeitweilig unbekannten Aufenthalts war. § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG verlangt nicht, dass der Angeklagte bei der Anklageerhebung seinen Aufenthalt noch im Bezirk des abgebenden Gerichts hatte (vgl. Senatsbeschluss vom 26. April 2000 - 2 ARs 60/00 mwN).

b) Die Abgabe ist auch im Hinblick auf die am Verfahren zu beteiligende Jugendgerichtshilfe des neuen Wohnorts zweckmäßig. Die in Westerland/Sylt wohnhaften Zeugen sind bereits durch das Amtsgericht Niebüll kommissarisch vernommen worden. Dem Umstand, dass das abgebende Gericht bereits mit der Sache vertraut ist, kommt hier angesichts der überschaubaren Tatvorwürfe keine ausschlaggebende Bedeutung zu.

Appl Ott Schmitt Zeng Eschelbach

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 ARs 118/14

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
5 42 JGG

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
5 42 JGG

Original von 2 ARs 118/14

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 ARs 118/14

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum