Paragraphen in 5 StR 59/16
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1 | 344 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 59/16 BESCHLUSS vom 15. März 2016 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. September 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Aufklärungsrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht zulässig gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben; sie ist ferner unbegründet.
Sander Schneider Dölp König Feilcke ECLI:DE:BGH:2016:150316B5STR59.16.0
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