• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

I ZB 24/15

BUNDESGERICHTSHOF I ZB 24/15 BESCHLUSS vom 9. Juni 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke beschlossen:

Die Schuldnerin wird, nachdem sie die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Februar 2015 zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Schuldnerin hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Nassall wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe:

1. Die Rücknahme der Rechtsbeschwerde hat entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO den Verlust des Rechtsmittels und die Verpflichtung der Schuldnerin zur Folge, die durch die Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind entsprechend § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO von Amts wegen auszusprechen.

2. Der Antrag der Gläubigerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Eine Partei kraft Amtes erhält nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen. Zwar ist im Streitfall keine Masse vorhanden, aus der die Gläubigerin die Kosten der Rechtsverfolgung aufbringen kann. Nach den vom Beschwerdegericht im zweiten Rechtszug getroffenen Feststellungen, ist es den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aber zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen. Dass diese Beurteilung nicht zutrifft, hat die Gläubigerin weder nachfolgend in der Beschwerdeinstanz im Wege der Gegenvorstellung noch - trotz eines Hinweises - im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemacht. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass sich die in dieser Hinsicht maßgeblichen Umstände in der Zeit nach dem 27. Oktober 2014 geändert haben.

3. Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts der Rechtsbeschwerde war zu berücksichtigen, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nur beschränkt auf die von der Schuldnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche in Höhe von 7.500 € zugelassen hat.

Büscher Löffler Schaffert Schwonke Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 09.06.2011 - 25 O 21/10 OLG Celle, Entscheidung vom 10.02.2015 - 11 W 43/11 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in I ZB 24/15

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 516 ZPO
1 116 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 116 ZPO
2 516 ZPO

Original von I ZB 24/15

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von I ZB 24/15

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum