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2 ARs 414/13

BUNDESGERICHTSHOF ARs 414/13 2 AR 315/13 BESCHLUSS vom 20. Februar 2014 in dem Ermittlungsverfahren gegen wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen Antragsteller: hier: Anhörungsrüge und Gegenvorstellung Az.: 161 Js 27327/13 Staatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 500 Zs 646/13 Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg Az.: 1 Ws 556/13 Oberlandesgericht Oldenburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2014 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 30. Januar 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

Der Senat hat am 30. Januar 2014 die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. und 24. September 2013 auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beschwerdeführer mit der Gehörsrüge; gleichzeitig erhebt er Gegenvorstellung.

Die Gehörsrüge ist unbegründet. Der Senat hat mit seinem Beschluss vom 30. Januar 2014 die Beschwerden schon deshalb als unzulässig verworfen, weil gegen Beschlüsse des Oberlandesgerichts eine Beschwerde grundsätzlich nicht zulässig ist und auch ein in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 StPO bezeichneter Ausnahmefall nicht vorlag. Bei seiner Entscheidung hat der Senat keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer nicht gehört wurde. Der entsprechende Antrag des Generalbundesanwalts vom 5. Dezember 2013 ist dem Beschwerdeführer zugeleitet worden; er hat hierzu mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 Stellung genommen. Sein Vorbringen wurde vom Senat umfassend zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Sein Vorbringen hat auch als Gegenvorstellung keinen Erfolg.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben des Antragstellers in gleicher Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Krehl Zeng

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