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1 StR 239/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 239/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Strafsache gegen

1. 2.

wegen Steuerhinterziehung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 10. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagten im Fall C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden sind; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die Angeklagten schuldig sind der Steuerhinterziehung in 55 Fällen, des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie des gewerbsund bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Die Beschwerdeführer haben die verbleibenden Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 56 Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 61 Fällen sowie wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in fünf Fällen jeweils zu zwei Jahren und neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ausgesprochen, dass drei Monate hiervon wegen überlanger Verfahrensdauer als vollstreckt gelten. Die auf die ausgeführte Sachrüge und Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten haben lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die den Angeklagten zur Last liegende Steuerhinterziehung wegen Abgabe einer falschen Lohnsteueranmeldung betreffend das 2. Quartal des Jahres 1999 (Fall C.II.2.1.1, Tat 1, der Urteilsgründe) ist - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 17. September 2012 zutreffend dargelegt hat - verjährt. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 206a StPO einzustellen; dies bedingt auch die Änderung des Schuldspruchs.

2. Die weitergehenden Revisionen sind aus den vom Generalbundesanwalt in seiner durch die Gegenerklärung nicht entkräfteten Antragsschrift dargelegten Gründen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat lediglich:

a) Die Verurteilung der Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßiger Schleusung (§§ 92a, 92b AuslG aF, §§ 96, 97 Abs. 2 AufenthG) wird von den Feststellungen getragen. Danach verfügten die aus der Ukraine, aus Weißrussland, aus Georgien und aus Moldawien stammenden und in Deutschland erwerbstätigen Lkw-Fahrer zum maßgeblichen Tatzeitpunkt (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 - 2 StR 457/04, BGHSt 50, 105; Gericke in MüKomm-StGB, § 95 AufenthG Rn. 14 mwN) lediglich über ein nationales portugiesisches Visum der Kategorie „D“ und damit nicht über die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 AuslG aF erforderliche Aufenthaltserlaubnis (vgl. Art. 18, Art. 21 SDÜ aF, Ziffer VI.1.7. der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion, ABl. [EG] C 313 vom 16. Dezember 2002). Schon deswegen drängte nichts, das durch einen als Beweisermittlungsantrag zu qualifizierenden Antrag angeregte (und nicht grundsätzlich unzulässige) Sachverständigengutachten zu den Rechtswirkungen einer portugiesischen „Autorização de Permanência“ zu erholen.

b) Auch die Verurteilung der Angeklagten wegen Hinterziehung von Lohnsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Abs.1, Abs. 2 Nr.1 StGB), jeweils begangen durch Abgabe unvollständiger und daher unrichtiger Anmeldungen bzw. Erklärungen, weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Auf die Prüfung der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob einer inländischen (und auch bei lediglich zum Schein mit einem ausländischen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsverträgen bestehenden, vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124; BGH, Beschluss vom 7. März 2007 - 1 StR 301/06, BGHSt 51, 224) Sozialversicherungspflicht eine gemäß Verordnung (EG) Nr. 484/2002 vom 1. März 2002 (Abl. Nr. L 76 vom 19. März 2003) ausgestellte Fahrerbescheinigung entgegenstehen könnte, kommt es nicht an. Denn ausweislich der Urteilsgründe ist nicht festgestellt, dass für die verfahrensrelevanten Lkw-Fahrer eine solche Bescheinigung tatsächlich ausgestellt worden war (vgl. zu den freilich andersgelagerten Bescheinigungen nach Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971, ABl. Nr. L 149 vom 5. Juli 1971 i.V.m. Verordnung [EWG] Nr. 574/72 vom 21. März 1972, ABl. Nr. L 74 vom 27. März 1972 [sog. „E 101 Bescheinigungen“]: BGH, Urteil vom 24. Oktober 2006 - 1 StR 44/06, BGHSt 51, 124). Eine zulässige Aufklärungsrüge insoweit ist nicht erhoben. Soweit derartige Fahrerbescheinigungen, wie sich dem Revisionsvortrag noch entnehmen lässt, Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein sollen, ist eine diesbezügliche Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) nicht in der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotenen Form ausgeführt (vgl. auch zur Maßgeblichkeit der bezeichneten Angriffsrichtung BGH, Beschluss vom 12. September 2007 - 1 StR 407/07, NStZ 2008, 229, 230; BGH, Beschluss vom 29. August 2006 - 1 StR 371/06, NStZ 2007, 161, 162; OLG München, Urteil vom 19. Januar 2006 - 5 St RR 130/05, NStZ 2006, 353; Sander/Cirener JR 2006, 300).

3. Die Teileinstellung (oben 1.) bedingt für jeden Angeklagten den Wegfall der insoweit verhängten Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 €. Dadurch wird aber weder der Bestand der ansonsten rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen noch der des jeweiligen Gesamtstrafausspruchs gefährdet. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen und deren Höhe (allein für jeden Fall der gewerbs- und bandenmäßigen Schleusung jeweils ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe) ausschließen, dass sich der Wegfall einer Einzelgeldstrafe auf die Höhe der ohnehin milden Gesamtfreiheitsstrafen ausgewirkt haben könnte.

Nack Sander Wahl Radtke Jäger

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