Paragraphen in VIII ZR 156/16
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3 | 145 | ZPO |
1 | 91 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 156/16 BESCHLUSS vom 23. Oktober 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:231018BVIIIZR156.16.1 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird, soweit es die Revision der Klägerin gegen die Beklagte zu 2 betrifft, gemäß § 145 Abs. 1 ZPO von Amts wegen abgetrennt und unter dem Aktenzeichen VIII ZR 317/18 fortgeführt.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der EEG-Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (im Folgenden: EEG) in Anspruch. Ihre Klage hat gegen die Beklagte zu 1 Erfolg gehabt, nicht jedoch gegen die Beklagte zu 2. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin gegen die Beklagte zu 2 ihren Klageantrag, die Beklagte zu 1 ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Nach zunächst erfolgter Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 nunmehr durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15. Oktober 2018 (525 IN 2/17) das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1 ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 26. September 2017 (10 IN 97/17) mangels Masse abgelehnt worden.
Nach einem Hinweis des Senats haben die Klägerin und die Beklagte zu 1 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Parteien sind darauf hingewiesen worden, dass für diesen Fall eine Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagte zu 2 beabsichtigt ist.
II.
Die Verfahrenstrennung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt (§ 145 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Eine auch im Revisionsverfahren zulässige Abtrennung gemäß § 145 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2006 - XII ZR 97/04, FamRZ 2007, 124 unter II 3 a) setzt voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche betreffen, über die unabhängig voneinander entschieden werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15, NJW-RR 2015, 957 Rn. 13). Dies ist im Verhältnis der Klägerin zu den beiden Beklagten, bei denen es sich um einfache Streitgenossen handelt, der Fall.
2. Die Verfahrenstrennung dient der beschleunigten Erledigung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1. Diesbezüglich kann das Verfahren nach wirksamer übereinstimmender Erledigungserklärung durch eine Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO beendet werden. Einer solchen Kostenentscheidung für das gesamte Verfahren steht derzeit jedoch der auch bei einfachen Streitgenossen geltende Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2013 - VIII ZB 45/12, NJW 2013, 2361 Rn. 19) entgegen. Bezüglich der Beklagten zu 2 ist das Verfahren gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen, so dass keine verfahrensabschließende Entscheidung ergehen kann. Um im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten zu 1 das Revisionsverfahren abschließen zu können, ist daher eine Verfahrenstrennung geboten.
Dr. Milger Dr .Hessel Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 13.11.2015 - 304 O 20/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2016 - 9 U 156/15 -
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