Paragraphen in 3 StR 261/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 261/21 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2021 in der Strafsache gegen alias: wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2021:071221B3STR261.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. März 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das Urteil aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass die in Luxemburg erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Schäfer Erbguth Paul Kreicker Berg Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, 22.03.2021 - 18 KLs - 217 Js 46322/18 (14/20)
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