Paragraphen in 6 StR 10/20
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 46 | StGB |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 10/20 BESCHLUSS vom 25. März 2020 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug ECLI:DE:BGH:2020:250320B6STR10.20.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 25. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Die Annahme einer Bandenmitgliedschaft der Angeklagten beruht auf einer nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung (vgl. insbesondere UA S. 61 f.).
2. Das Landgericht ist ausweislich der Urteilsgründe (vgl. schon UA S. 5 sowie UA S. 66) davon ausgegangen, dass es Aufgabe der Angeklagten gewesen ist, die durch den „Polizistentrick“ erlangten überwiegend beträchtlichen Beuteerträge anderen Bandenmitgliedern zu übergeben, die ihrerseits die Weiterleitung an die in der Türkei befindlichen „Hintermänner“ übernehmen sollten. Angesichts dessen, dass die Taten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts von diesen „Hintermännern“ in fortwährendem telefonischem Kontakt mit den „Abholern“, aber auch mit der Angeklagten vollständig von der Türkei aus gesteuert wurden, bedurfte es insoweit keiner gesonderten beweiswürdigenden Erwägungen. Im Zeitpunkt der von der Angeklagten geleisteten Unterstützungshandlungen war daher Beendigung noch nicht eingetreten, zumal die Angeklagte – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist – ihren Beitrag ersichtlich vor den einzelnen Taten bereits grundsätzlich zugesagt hatte.
3. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen zumindest damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, dass sie zu Betrugstaten zum Nachteil älterer Menschen mit erheblichen Schäden Unterstützung leistete. Psychische Beeinträchtigungen bei den Opfern liegen dann im Bereich der Vorhersehbarkeit und sind „verschuldete Auswirkungen der Tat“ (§ 46 Abs. 2 StGB).
Sander Schneider König von Schmettau Fritsche
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