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3 StR 488/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 488/14 BESCHLUSS vom 27. November 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2014 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Auf die Rüge, das Landgericht habe das Ende der Hemmung der Unterbrechungsfrist zu Unrecht erst zum 10. Januar 2014 festgestellt, kann der Beschwerdeführer die Revision nicht stützen, denn der den Beginn und das Ende der Hemmung feststellende Gerichtsbeschluss ist unanfechtbar (§ 229 Abs. 3 Satz 2, § 336 Satz 2 StPO).

Becker Hubert Schäfer Mayer Spaniol

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