• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

4 StR 66/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 66/23 BESCHLUSS vom 24. Mai 2023 in der Strafsache gegen

1. alias:

2. 3.

wegen zu 1.-2.: besonders schweren Raubes u.a. zu 3.: Betruges ECLI:DE:BGH:2023:240523B4STR66.23.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und nach Anhörung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 21. Dezember 2022, mit dem die Revision des Angeklagten M. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2022 als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

2. Auf die Revisionen der Angeklagten A. und M. wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. September 2022 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit auch „die darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche“ der Adhäsionsklägerin dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind; insoweit wird ebenso von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten A. M. und die Revision des Angeklagten Al. den verworfen.

und wer-

4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Beschwerdeführer A. und M.

haben darüber hinaus die durch ihr Rechtsmittel entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung,

und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, den Angeklagten M.

wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten sowie den Angeklagten Al.

wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Zudem hat es gegen die Angeklagten A. und M.

die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen ihre Verurteilungen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel der Angeklagten A. und M.

erzielen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie wie die Revision des Angeklagten Al. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 21. Dezember 2022, mit dem es die Revision des Angeklagten M.

wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen hat, ist nach § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben. Denn der Angeklagte M.

hat sein Rechtsmittel innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO begründet. Der zugleich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist damit gegenstandslos (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 2021 – 5 StR 164/21 Rn. 3; Beschluss vom 21. Januar 1958 – 1 StR 236/57, BGHSt 11, 152, 154).

3

2. Der gegen die Angeklagten A. und M.

ergangene Adhä- sionsausspruch ist rechtsfehlerhaft, soweit das Landgericht – über die Verurteilung der Angeklagten hinaus, als Gesamtschuldner einen Betrag in Höhe der Tatbeute im Fall II. 4. der Urteilsgründe an die Adhäsionsklägerin zu zahlen –

nicht nur deren Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes, sondern auch die weitergehenden Schadensersatzansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.

In diesem Umfang fehlt es an den Voraussetzungen eines Grundurteils. Dessen Erlass setzt nach §§ 304, 308 ZPO voraus, dass die klagende Partei einen bezifferten Anspruch geltend macht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 6 StR 333/21 Rn. 2; Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20 Rn. 9; jew. mwN). Die Adhäsionsklägerin hat hingegen für die ihr zukünftig aus der Tat entstehenden materiellen und immateriellen Schäden ergänzend einen Feststellungsantrag gestellt, über den allenfalls durch ein Feststellungsurteil hätte entschieden werden können. Eine entsprechende Abänderung des Adhäsionsausspruchs durch den Senat kommt nicht in Betracht. Denn den Urteilsgründen ist hinsichtlich der immateriellen Schäden nicht zu entnehmen, dass die Nebenklägerin unvorhersehbare Spätfolgen der Tat zu befürchten hätte, die nicht bereits bei der Bemessung des zu zahlenden Schmerzensgeldes berücksichtigt werden könnten (vgl. zum sog. Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes etwa BGH, Beschluss vom 1. September 2022 – 4 StR 239/22 Rn. 3; Beschluss vom 11. Mai 2022 – 4 StR 21/22). Auch im Übrigen enthalten die Urteilsgründe keine Begründung für ein Feststellungsinteresse, wie sie unter den vorliegenden Umständen jedoch geboten gewesen wäre (vgl. hierzu allgemein BGH, Beschluss vom 29. September 2020 – 3 StR 280/20 Rn. 10; Beschluss vom 12. November 2019 – 3 StR 436/19 Rn. 4). Der Senat sieht daher entsprechend

§ 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag der Adhäsionsklägerin (Adhäsionsantrag zu 2.) ebenfalls ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

3. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrügen der Angeklagten hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Quentin Messing Maatsch Scheuß Ri‘inBGH Dr. Momsen-Pflanz ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.

Quentin Vorinstanz: Landgericht Essen, 20.09.2022 ‒ 51 KLs-71 Js 724/21-8/22

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 4 StR 66/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 349 StPO
2 346 StPO
2 354 StPO
1 4 StPO
1 345 StPO
1 406 StPO
1 304 ZPO
1 308 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 4 StPO
1 345 StPO
2 346 StPO
3 349 StPO
2 354 StPO
1 406 StPO
1 304 ZPO
1 308 ZPO

Original von 4 StR 66/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 4 StR 66/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum