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4 StR 485/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 485/24 BESCHLUSS vom 8. April 2025 in dem Sicherungsverfahren gegen ECLI:DE:BGH:2025:080425B4STR485.24.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2025 gemäß § 46 Abs. 1 StPO, § 8 Abs. 3 StrEG, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 24. Juni 2024 wird verworfen.

2. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Versagung einer Entschädigung für die erlittene einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im vorbezeichneten Urteil wird zurückgewiesen.

3. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die vorbezeichnete Entschädigungsentscheidung wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisions- und Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hatte im Sicherungsverfahren mit Urteil vom 28. Juni 2022 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus sowie Fahrerlaubnismaßregeln angeordnet und eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Mit Beschluss vom 12. April 2023 hat der Senat das Urteil mit den Feststellungen unter Aufrechterhaltung derjenigen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren hat der Senat abgesehen.

Im zweiten Rechtsgang hat das Landgericht mit Urteil vom 24. Juni 2024 die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für deren Wiedererteilung angeordnet. Ferner hat es entschieden, dass dem Beschuldigten für einen Teilzeitraum seiner einstweiligen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 126a StPO) eine Entschädigung zu gewähren ist. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 26. November 2024 hat der Beschuldigte zudem sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Entschädigung für die erlittene einstweilige Unterbringung eingelegt und wegen der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

1. Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

a) Den Verfahrensrügen bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts der Erfolg versagt. Die Rüge einer Verletzung von § 52 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 252 StPO ist unbegründet; die Beanstandung, das Landgericht habe ein gegen den psychiatrischen Sachverständigen gerichtetes Ablehnungsgesuch rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist mangels Beachtung der Darlegungsanforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bereits unzulässig.

b) Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Auch gegen die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus ist sachlich-rechtlich nichts zu erinnern (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).

2. Der Antrag des Beschuldigten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Beschwerdefrist, über den wegen der gleichzeitig anhängigen zulässigen Revision des Beschuldigten der Senat zu entscheiden hat (§ 46 Abs. 1 StPO, § 8 Abs. 3 Satz 2 StrEG i.V.m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO), ist unzulässig. Er ist zwar statthaft, weil der Beschuldigte die sich aus § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG i.V.m. § 311 Abs. 2 StPO ergebende Frist versäumt hat. Seine Begründung genügt aber nicht den Anforderungen des § 45 Abs. 2 StPO. Hiernach hat der Antragsteller alle zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumung gekommen ist, genau darzutun und glaubhaft zu machen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 3 StR 519/18 Rn. 4), wobei es sich um Zulässigkeitsvoraussetzungen des Wiedereinsetzungsantrags handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2022 – 3 StR 318/22 Rn. 4 mwN). An solchem Vortrag fehlt es sowohl hinsichtlich des fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung (§ 44 StPO) als auch hinsichtlich des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses (§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Zu Ersterem hat der Verteidiger, dessen Verschulden dem Beschuldigten hier gegebenenfalls zuzurechnen ist (vgl. Kunz/Grommes in MüKo-StPO, 2. Aufl., § 8 StrEG Rn. 52 mwN), vorgetragen, dass in einer – mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten – schriftlichen Rechtsmittelbelehrung des Landgerichts auf die sofortige Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 StrEG nicht hingewiesen worden sei und er infolgedessen die Revision für das statthafte Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung gehalten habe. Dies sei gemäß § 44 Satz 2 StPO als unverschuldet anzusehen. Hiermit ist ein fehlendes Verschulden indes schon deshalb nicht nachvollziehbar dargetan, weil ausweislich des Protokolls der landgerichtlichen Hauptverhandlung der bei der Urteilsverkündung anwesende Beschuldigte über die „zulässigen Rechtsmittel und die dafür vorgeschriebene Form“ belehrt und ihm eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt wurde. Zu dem Inhalt der Belehrung, die demnach offenbar mündlich erfolgte, namentlich dazu, ob auch sie einen Hinweis auf die sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 StrEG nicht umfasste, verhält sich der Wiedereinsetzungsantrag nicht.

Ebenfalls unzureichend ist der Vortrag zum Wegfall des Hindernisses. In dem Wiedereinsetzungsantrag wird insoweit nur mitgeteilt, dass erst mit Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. November 2024 auf das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG hingewiesen worden sei. Dass die Verteidiger (oder der Beschuldigte selbst) hierdurch auch erstmals Kenntnis von dem statthaften Rechtsmittel erlangt hatten, kann dem nicht entnommen werden. Der Vortrag verschweigt namentlich, dass der Vorsitzende der Strafkammer mit Verfügung vom 15. Juli 2024 einem Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung entsprochen und hierbei auch verfügt hatte, dass mit der Gewährung der Akteneinsicht auf die von der Staatsanwaltschaft eingelegte sofortige Beschwerde nach § 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG hinzuweisen sei. Unter dem 10. September 2024 erfolgte zudem die Übersendung der Akten an den Bundesgerichtshof unter anderem „wegen der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die getroffene StrEG-Entscheidung“, wovon nach dem Inhalt der Übersendungsverfügung ebenfalls eine Mitteilung an die Verteidigung erfolgen sollte. Dass und warum die Verteidiger auch hieraus nicht zu erkennen vermochten, dass das statthafte Rechtsmittel gegen die Entschädigungsentscheidung die sofortige Beschwerde war, wird in dem Wiedereinsetzungsantrag nicht nachvollziehbar ausgeführt.

3. Die sofortige Beschwerde ist demnach wegen der Versäumung der Frist des § 311 Abs. 2 StPO unzulässig.

4. Über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat der Senat nicht zu entscheiden, weil diese keine Revision gegen das Urteil eingelegt hat und daher der von § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO vorausgesetzte enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln nicht gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2008 – 4 StR 414/08; Beschluss vom 15. April 1987 – 3 StR 130/87, BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1). Die Entscheidung obliegt dem zuständigen Oberlandesgericht.

Quentin Marks Maatsch Momsen-Pflanz Tschakert Vorinstanz: Landgericht Lübeck, 24.06.2024 ‒ 3 Ks 705 Js 21622/21 (2)

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