Paragraphen in 4 StR 524/18
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2 | 349 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 524/18 BESCHLUSS vom 26. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandendiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:260219B4STR524.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 26. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten wurde – wie der Generalbundesanwalt zu Recht ausgeführt hat – nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet und ist daher unzulässig. Die von dem stellvertretenden Vorsitzenden der Strafkammer in Vertretung des Vorsitzenden angeordnete Urteilszustellung war wirksam (vgl. Larcher in BeckOK-StPO § 36 Rn. 4).
Im Übrigen wäre die Revision aber auch unbegründet gewesen, weil das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin Feilcke Bartel
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2 | 349 | StPO |
1 | 345 | StPO |
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