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1 StR 477/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 477/24 BESCHLUSS vom 29. April 2025 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:290425B1STR477.24.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 29. April 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 20. September 2024 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Wesentlichen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts im Fall II. 1. der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Onanieren vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis sowie das Berühren der Brüste und des Pos des Mädchens sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation bei der von dem Landgericht – den Angeklagten nicht beschwerend – angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 2 und vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24 Rn. 3; jeweils mwN).

Der Senat ändert den Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

2. Sowohl der Ausspruch über die durch das Landgericht im Fall II. 2. der Urteilsgründe festgesetzten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten als auch der Gesamtstrafenausspruch bleiben von dieser den Angeklagten nicht beschwerenden und mit Blick auf § 265 Abs. 1 StPO unbedenklichen Schuldspruchänderung unberührt. Zwar hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung strafschärfend berücksichtigt. Da der Unrechtsgehalt einer wegen Gesetzeseinheit zurücktretenden Strafnorm zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden kann, sofern diese – wie hier – gegenüber dem Tatbestand des angewandten Gesetzes selbständiges Unrecht enthält (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2010 – 3 StR 331/10 Rn. 2 und 3 und vom 24. Januar 2024

– 1 StR 468/23 Rn. 4; jeweils mwN), ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung eine niedrigere Einzel- bzw. Gesamtstrafe verhängt hätte.

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Jäger Wimmer Leplow Allgayer Welnhofer-Zeitler Vorinstanz: Landgericht Ellwangen (Jagst), 20.09.2024 - 2 KLs 12 Js 8215/23 jug.

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