Paragraphen in 4 StR 108/21
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 176 | StGB |
2 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 108/21 BESCHLUSS vom 31. August 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:310821B4STR108.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. August 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 25. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Rüge des Angeklagten, das Landgericht habe in den Fällen 5 bis 9 der Anklage (Fälle 3.1 bis 3.5 der Urteilsgründe) gegen § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO verstoßen, weil es ihn zwar auf die Änderung der rechtlichen Bewertung (§ 176 Abs. 1 StGB aF anstelle von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB aF), nicht aber darauf hingewiesen habe, dass als sexuelle Handlung anstelle eines Oralverkehrs zum Nachteil des geschädigten Kindes (so die zugelassene Anklage) ein Handverkehr (so die Feststellungen im Urteil) in Betracht komme, hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat offenlassen, ob bei einer Rüge der Verletzung von § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der seit dem 24. August 2017 geltenden Fassung (BGBl. I. S. 3202) – wie schon nach alter Rechtslage – auch dazu vorgetragen werden muss, ob der Revident über die Änderung der Sachlage bereits durch den Gang der Hauptverhandlung zuverlässig unterrichtet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18, NStZ 2019, 239 mwN), oder ob – wozu der Senat neigt – ein derartiger Revisionsvortrag nach der Gesetzesänderung nicht mehr gefordert werden kann, weil eine konkludente Information aus dem Gang der Hauptverhandlung heraus die Hinweispflicht nicht (mehr) entfallen lässt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 − 3 StR 206/18, NStZ 2019, 236 Rn. 15 [nicht tragend]; Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 19 mwN). Denn der Senat vermag auszuschließen, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn ihm diese Veränderung der tatsächlichen Umstände bekannt gemacht worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2018 − 1 StR 186/18, NStZ 2019, 747 Rn. 20; Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5), sodass das Urteil auf dem unterbliebenen Hinweis nicht beruht. Die von der Veränderung der tatsächlichen Umstände betroffenen Fälle stellten lediglich einen geringen Ausschnitt der gegen den Angeklagten erhobenen – zum Teil noch deutlich gewichtigeren – Vorwürfe dar. Diese von ihm ohne Unterschied als unzutreffend zurückgewiesenen Vorwürfe zum Nachteil desselben Tatopfers beruhten alle fast ausschließlich auf den Angaben der Nebenklägerin, deren Glaubhaftigkeit deshalb von zentraler Bedeutung war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, welche andere Verteidigung der Angeklagte hätte wählen können,
wenn er auf die nur einzelne sexuelle Handlungen betreffenden Veränderungen hingewiesen worden wäre.
Sost-Scheible Rommel Quentin Maatsch Bartel Vorinstanz: Landgericht Hagen, 25.11.2020 ‒ 51 KLs - 100 Js 479/17 - 2/19
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 176 | StGB |
2 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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2 | 176 | StGB |
2 | 265 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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