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III ZR 308/20

BUNDESGERICHTSHOF III ZR 308/20 BESCHLUSS vom 3. November 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:031122BIIIZR308.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie die Richter Dr. Herr und Liepin beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 16. Zivilsenats der Oberlandesgerichts Celle vom 10. September 2020 - 16 U 124/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 4.173.271,21 €

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, juris Rn. 13 mwN). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Fragen zu den Voraussetzungen, unter denen von einer Nichtbezahlung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1) auszugehen ist, sind im Streitfall nicht entscheidungserheblich. Denn es fehlt jedenfalls am Verschulden der für das beklagte Land tätigen Finanzbeamten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Landgericht und - ihm folgend - das Berufungsgericht haben als Kollegialgericht eine Amtspflichtverletzung nach sorgfältiger Prüfung unter Beachtung der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu den Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UStG wegen der Uneinbringlichkeit einer (fälligen) Entgeltforderung (vgl. nur BFHE 196, 330, unter II.2; BFHE 214, 471; BFH, DB 2012, 1903 Rn. 22; BFHE 272, 177 Rn. 37 jew. mwN) verneint. Es greift daher die Kollegialgerichts-Richtlinie ein. Danach trifft den Amtsträger kein Verschulden im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Urteile vom 9. Juli 2020 - III ZR 245/18, VersR 2020, 1185 Rn. 17 und vom 11. März 2021 - III ZR 27/20, VersR 2021, 1043 Rn. 20; jew. mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Herrmann Arend Böttcher Herr Liepin Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 10.07.2019 - 7 O 92/13 OLG Celle, Entscheidung vom 10.09.2020 - 16 U 124/19 -

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Paragraphen in III ZR 308/20

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 839 BGB
2 543 ZPO
1 267 AEUV
1 90 EG
1 17 UStG
1 544 ZPO

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1 267 AEUV
2 839 BGB
1 90 EG
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