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5 StR 342/16

BUNDESGERICHTSHOF StR 342/16 (alt: 5 StR 91/15)

BESCHLUSS vom 8. Dezember 2016 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR342.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 21. November 2016 gegen den Senatsbeschluss vom 8. November 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 29. Januar 2016 den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und drei Monaten verurteilt und erkannt, dass zwei Monate dieser Strafe als vollstreckt gelten. Seine Revision hat der Senat mit Beschluss vom 8. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat der Verurteilte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 21. November 2016 die Gehörsrüge nach § 356a StPO erhoben.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 8. November 2016 zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 2. September 2015 – 1 StR 433/14).

Mutzbauer Dölp Sander Feilcke Schneider

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