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IX ZR 217/23

BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 217/23 BESCHLUSS vom 19. September 2024 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2024:190924BIXZR217.23.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, die Richter Röhl, Dr. Schultz, Weinland und Kunnes am 19. September 2024 beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bestellung eines Notanwalts und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. November 2023 wird abgelehnt.

Gründe:

I. 1 Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in einem ihre Klage abweisenden Berufungsurteil fristgerecht Beschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt. Dieser verweigert die Begründung der Beschwerde, da er ihr keine Aussicht auf Erfolg beimisst. Die Klägerin beantragt mit Schriftsatz vom 22. April 2024 die Beiordnung eines Notanwalts und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Sie wirft ihrem bisherigen Prozessvertreter eine unzulängliche Prüfung der Rechtslage vor. Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist am 29. April 2024 abgelaufen.

II.

Die Anträge bleiben ohne Erfolg.

1. Die Beiordnung eines Notanwalts kommt nicht in Betracht.

a) Ist eine Vertretung durch Anwälte geboten, hat das Gericht einer Partei einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

b) Die Klägerin hat einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof gefunden. Sie zeigt nicht auf, dass er zu ihrer Vertretung nicht mehr bereit ist.

c) Dem Antrag ist auch deshalb nicht stattzugeben, weil die Beiordnung eines Notanwalts voraussetzt, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu - innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 25. März 2024 - IX ZA 20/23, juris Rn. 1 mwN). Hierauf hat die Rechtspflegerin im ordentlichen Geschäftsgang hingewiesen. Die von der Klägerin geschilderten Bemühungen, einen (anderen) zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Die Klägerin hat insbesondere nicht dargelegt, dass ihr Vater andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte so rechtzeitig kontaktiert hat, dass diese eine Mandatsübernahme ernsthaft hätten prüfen können (vgl. BGH, aaO Rn. 2). Hierzu bestand spätestens nach dem Schreiben des Rechtsanwalts vom 18. März 2024 Anlass.

d) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint überdies aussichtslos (§ 78b Abs. 1 ZPO), weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

2. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls abzulehnen. Die Klägerin hat ihrem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Formular nach § 117 Abs. 4 ZPO) nebst den insoweit notwendigen Belegen beigefügt, was jedoch - innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist - erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2023 - IX ZA 15/23, juris Rn. 1 mwN). Im Übrigen bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schoppmeyer Weinland Röhl Kunnes Schultz Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2022 - 7 O 288/18 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.11.2023 - I-22 U 173/22 -

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