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VIII ZR 183/12

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZR 183/12 BESCHLUSS vom 3. September 2013 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Frellesen und Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer und den Richter Dr. Bünger beschlossen:

Das Urteil vom 19. Juni 2013 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO im Rubrum dahin berichtigt, dass es statt:

"Streithelferin der Klägerin:" richtig heißt:

"Streithelferin der Beklagten:" Ball Dr. Frellesen Dr. Schneider Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.10.2010 - 16 O 168/09 OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 10.05.2012 - 12 U 173/10 -

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