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VI B 45/17

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.11.2017, VI B 45/17 ECLI:DE:BFH:2017:B.291117.VIB45.17.0 Steuerfreiheit für Zuschläge zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Leitsätze

1. NV: Werden nachweislich Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt, kann der Arbeitnehmer die Steuerfreiheit im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch dann geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Zuschläge im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht als steuerfrei behandelt hat.

2. NV: Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden; der Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung entfaltet im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers keine Bindungswirkung (Anschluss an BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

Tenor Die Beschwerde des Beklagten wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. März 2017 1 K 3342/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).

Das FA hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob Umstände in der Rechtssphäre des Arbeitgebers es ermöglichen, nach Ablauf des Kalenderjahres Einzelabrechnungen von Zuschlägen durch den Arbeitnehmer in dessen Veranlagungsverfahren vorzunehmen, die die rechtliche Qualität der gezahlten Zuschläge als steuerfrei oder steuerpflichtig neu einordnen, obwohl der Arbeitgeber diese Zuschläge als steuerpflichtig behandelt hatte".

Diese Frage wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärbar, weil sie sich --zumindest sinngemäß-- allenfalls unter Zugrundelegung eines vom Finanzgericht (FG) nicht festgestellten Sachverhalts stellen könnte. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an der Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage, wenn der Beschwerdeführer von einem anderen als dem vom FG festgestellten, mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Sachverhalt ausgeht (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2016 VI B 18/16, BFH/NV 2016, 1708; vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431; vom 29. November 2005 III B 53/05, BFH/NV 2006, 718, und vom 21. März 2003 VII B 197/02, BFH/NV 2003, 1103).

a) Nach § 3b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Die Zahlung des Zuschlags muss entsprechend zweckbestimmt erfolgen (Senatsurteil vom 15. Februar 2017 VI R 30/16, BFHE 257, 96, BStBl II 2017, 644, m.w.N.). Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass die neben dem Grundlohn gewährten Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt worden sind, und erfordert grundsätzlich Einzelaufstellungen der tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen oder zur Nachtzeit (BFH-Urteile vom 28. November 1990 VI R 90/87, BFHE 163, 73, BStBl II 1991, 293; vom 25. Mai 2005 IX R 72/02, BFHE 210, 113, BStBl II 2005, 725; vom 8. Dezember 2011 VI R 18/11, BFHE 236, 97, BStBl II 2012, 291, und vom 29. November 2016 VI R 61/14, BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718). Dadurch soll von vornherein gewährleistet werden, dass ausschließlich Zuschläge steuerfrei bleiben, bei denen betragsmäßig genau feststeht, dass sie nur für die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden und keine allgemeinen Gegenleistungen für die Arbeitsleistung darstellen. Hieran fehlt es jedoch, wenn die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit lediglich allgemein abgegolten wird, da hierdurch weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleisteter Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach %-Sätzen des Grundlohns) möglich ist (Senatsurteile vom 22. Oktober 2009 VI R 16/08, BFH/NV 2010, 201, m.w.N., und in BFHE 256, 102, BStBl II 2017, 718).

b) Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) zahlte die Arbeitgeberin des Klägers und Beschwerdegegners (Kläger) die streitigen Zulagen für tatsächlich vom Kläger an Sonn- und Feiertagen oder zur Nachtzeit geleistete Arbeit. Hiervon konnte sich das FG aufgrund der vorgelegten Einzelaufzeichnungen überzeugen, deren Richtigkeit sowohl die Arbeitgeberin des Klägers als auch die vom FG vernommenen Zeugen ausweislich der Entscheidungsgründe des Urteils der Vorinstanz bestätigt haben. Bei den Zulagen handelte es sich nach den Feststellungen des FG somit nicht um pauschale Zuwendungen der Arbeitgeberin an den Kläger. Die Zulagen wurden hiernach auch nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet. Sie waren nach dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt in den monatlichen Bezügemitteilungen des Klägers enthalten, wurden von der Arbeitgeberin beim Lohnsteuerabzug aber nicht steuerfrei gestellt.

aa) Das Beschwerdevorbringen des FA beruht demgegenüber auf der Sachverhaltsannahme, dass die Arbeitgeberin pauschal gezahlte Zuschläge an den Kläger geleistet habe. So betreffen auch die Rechtssätze, die das FA der Rechtsprechung des BFH entnommen hat, die steuerliche Behandlung von pauschalen Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Die vom FA herangezogene Bestimmung der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) unter R 3b Abs. 7 Nr. 3 LStR bezieht sich ebenfalls auf "Pauschale Zuschläge", die im Streitfall nach den Feststellungen des FG aber gerade nicht vorlagen.

bb) Zu pauschalen Zuschlägen als Abschlagszahlungen oder zu Vorschüssen auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit hat der BFH allerdings ausgeführt, dass diese Zuschläge nur dann nach § 3b EStG steuerfrei blieben, wenn eine Verrechnung der Zuschläge mit den tatsächlich erbrachten Arbeitsstunden an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit jeweils vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung i.S. des § 41b Abs. 1 EStG erfolgt sei (s. Senatsbeschluss vom 29. März 2000 VI B 399/98, BFH/NV 2000, 1093, m.w.N.). Demgegenüber sind im Streitfall keine pauschalen Zuschläge als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf Zuschläge für tatsächlich geleistete Nachtarbeit gezahlt worden. Daher liegt auch keine --vom FA beanstandete-- "rechtliche Umqualifizierung von bisher pauschal bezahlten aber dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Schichtzulagen in steuerfreie Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit" vor. Vielmehr wurde nach den Feststellungen des FG für jeden Monat konkret ermittelt, wie viele Stunden der Kläger zu begünstigten Zeiten geleistet hatte. Die dem Kläger entsprechend gewährten Zuschläge waren nach dem vom FG festgestellten Sachverhalt bereits in den monatlichen Lohnabrechnungen des Klägers enthalten gewesen, ohne sie allerdings steuerfrei zu stellen. Etwaige Fehler beim Lohnsteuerabzug können aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berichtigt werden, wobei keine Bindung an den Inhalt der Lohnsteuerbescheinigung besteht (BFH-Beschluss vom 30. Dezember 2010 III R 50/09, BFH/NV 2011, 786).

cc) Soweit das FA --ohne diesbezüglich einen Verfahrensfehler darzulegen-- die Würdigung des FG in Zweifel zieht, dass die streitigen Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit und nicht als Pauschalen gezahlt worden seien, wendet es sich gegen die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz und die Anwendung des materiellen Rechts im Einzelfall. Der Vortrag, das Urteil des FG sei rechtsfehlerhaft, rechtfertigt die Zulassung der Revision indessen nicht. Denn die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das FG ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren --von im Streitfall nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- grundsätzlich unbeachtlich (BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 71/11, BFH/NV 2012, 1461).

2. Von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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