Paragraphen in 5 StR 572/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 572/18 BESCHLUSS vom 6. Februar 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Juni 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den eingezogenen Geldbetrag als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Berger Schneider Eschelbach Köhler ECLI:DE:BGH:2019:060219B5STR572.18.0
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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