Paragraphen in 4 StR 654/19
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2 | 26 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 654/19 Beschluss vom 25. August 2020 in der Strafsache gegen wegen Fälschung beweiserheblicher Daten u.a. hier: Befangenheitsanträge des Angeklagten vom 4. und 5. Juli 2020 ECLI:DE:BGH:2020:250820B4STR654.19.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten am 25. August 2020 beschlossen:
Die Ablehnungen der Vorsitzenden Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible sowie der Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel und der Richter am Bundesgerichtshof Bender, Rommel und Dr. Quentin wegen Besorgnis der Befangenheit werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Befangenheitsanträge des Angeklagten haben keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat keinen Grund zur Ablehnung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO angegeben. Das Vorbringen erschöpft sich auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Schreibens des Angeklagten vom 14. Juli 2020 im Wesentlichen in bloßen Wiederholungen früherer Befangenheitsanträge, über die der Senat bereits entschieden hat, und in Behauptungen sowie eigenen Bewertungen, die zur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuchs völlig ungeeignet sind. Beides steht dem gänzlichen Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 – 1 StR 7/15; Beschluss vom 10. Juli 2014 – 3 StR 262/14, NStZ 2014, 725 f.; Beschluss vom
15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013, 153). Im Übrigen fehlt es an einer dem Gesetz entsprechenden Glaubhaftmachung (§ 26 Abs. 2 StPO).
Sturm Meyberg Appl Schmidt Krehl Vorinstanz: Landau (Pfalz), LG, 30.07.2019 ‒ 7111 Js 6783/17 1 KLs 2
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