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5 StR 458/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 458/23 BESCHLUSS vom 30. Januar 2024 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer Zwangsprostitution u.a.

ECLI:DE:BGH:2024:300124B5STR458.23.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 9. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat sich aufgrund der festgestellten „Gesamtumstände“ hinsichtlich des Vorsatzes der Angeklagten P.

zum Halten in Abhängigkeit im Sinne des § 180a Abs. 1 StGB überzeugt, wozu es sich insbesondere auf die Angaben der Geschädigten hat stützen können. Eingedenk des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes weist die Beweiswürdigung auch insoweit keinen Rechtsfehler auf.

Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 09.02.2023 - 17 KLs 414 Js 35779/19

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