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14 W (pat) 38/08

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 38/08

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 103 07 771.5-23 …

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 4. Juli 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richterin Dr. Proksch-Ledig und der Richter Schell und Dr. Jäger beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01G des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. August 2008 aufgehoben und das Patent erteilt.

BPatG 152 08.05 B e z e i c h n u n g : Hügelbeet mit Teich A n m e l d e t a g : 14. Februar 2003 Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde: Patentansprüche 1 bis 14 gemäß Anlage zum Bescheid vom 24. November 2011, Beschreibung, Seiten 1 bis 9 gemäß Anlage zum Bescheid vom 24. November 2011, Zeichnungen, Figuren 1 bis 4 gemäß Offenlegungsschrift Gründe I Mit Beschluss vom 6. August 2008 hat die Prüfungsstelle für Klasse A01G des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung

„Hügelbeet mit Teich“ zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im Wesentlichen damit begründet, dass die Gegenstände der seinerzeit geltenden Ansprüche 1 und 20 gegenüber dem aus

(1) Haase, M., Mischkultur, Hügelbeet, Hochbeet, 1988, Eugen Ulmer GmbH & Co., Stuttgart, S. 93 bis 97 und

(2) Beba, H. u. Knöll, W., Hügelkultur die Gartenbaumethode der Zukunft, 1985, Waerland-Verlag Mannheim, 17. Aufl., S. 28 bis 29 bekannten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sein Patentbegehren unter Zugrundelegung der vom Senat mit Bescheid vom 24. November 2011 vorgeschlagenen Patentansprüche 1 bis 14 mit einer hieran angepassten Beschreibung weiterverfolgt. Die unabhängigen Ansprüche 1 und 14 lauten:

1. Hügelbeet (1), das einen Teich (2) ringförmig umgibt und mit Nutzund/oder Zierpflanzen (3) bepflanzt ist, und eine aus dem Teich (2) gespeiste Bewässerungseinrichtung (7) aufweist, wobei das Hügelbeet (1) aus einem mit organischem Füllmittel aufgefülltem Graben (20) und einer Aufschüttung aus dem Erdaushub (22) für den Teich (2) in Form eines den Teich umgebenden Ringwalls gebildet wird.

14. Verfahren zum Herstellen eines Hügelbeets (1) nach Anspruch 1, bei dem ein ringförmiger Graben und in der Mitte des ringförmigen Grabens ein Teich ausgehoben wird, wobei der Teich abgedichtet und der Graben mit organischem Material aufgefüllt wird und anschließend das organische Material mit dem Erdaushub vom Teich abgedeckt und so ein den Teich umgebender Ringwall gebildet wird, der bepflanzt wird.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Anmelder im Wesentlichen sinngemäß vor, dass das nunmehr gegenüber dem angefochtenen Beschluss zu Grunde liegende eingeschränkte Patentbegehren sowohl gegenüber dem im Prüfungsverfahren genannten Stand der Technik, wobei neben den Druckschriften (1) und (2) auf

(3) DE 197 30 304 A1 (4) AL-KO, Garten + Hobby, Garten forum Erlebniswelt Gartenteich aus http://www.al-ko.de/garten-hobby/gartenforum/teich/huegelbeet.html vom 17. Dezember 2003 hingewiesen worden war, als auch den vom Senat im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eingeführten Druckschriften

(5) „Kräuterspiralen kommen jetzt ganz groß raus“, Mein schöner Garten, Mai 2002, S. 101,

(6) Petra Michaeli-Achmühle, Gartenteiche - Wasserspiele, Verlag Frech Stuttgart-Botnang, 2. Aufl. 1975, S. 16, Bild 8 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent mit den im Beschlusstenor aufgeführten Unterlagen zu erteilen.

Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der nachgeordneten Ansprüche 2 bis 14, wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist zulässig und führt zu dem im Tenor angegebenen Ergebnis.

1. Die geltenden Ansprüche sind zulässig. Der Anspruch 1 ist aus den ursprünglichen Ansprüchen 1, 2, 6 und 20 i. V. m. S. 6 Abs. 5 der Erstunterlagen ableitbar. Die Ansprüche 2 bis 14 basieren auf den ursprünglichen Ansprüchen 3 bis 5, 7, 8, 10 bis 12, 14, und 17 bis 20.

2. Das Hügelbeet, das einen Teich ringförmig umgibt, gemäß Anspruch 1 ist neu.

In keiner der entgegengehaltenen Druckschriften ist ein Hügelbeet beschrieben, das einen Teich in Form eines Ringwalls ringförmig umgibt. Aus (1) sind lediglich Hügelbeete in Längsform bekannt (S. 93 re. Sp. le. Abs.). In (2) wird eine automatische Tropfbewässerung für Hügelbeete beschrieben (S. 29 Abs. 6.2). Aus der Internetveröffentlichung (4) geht die Anlage eines Hügelbeetes mit Bachlauf hervor. Weder ein Teich noch ein Ringwall, der diesen umgibt, wird dabei beschrieben. Die aus (5) bekannte Kräuterspirale umgibt zwar einen Teich ringförmig, ist aber im Gegensatz zum Gegenstand des Anspruchs 1 in Form einer Mauer aus Ziegel- oder Natursteinen aufgebaut. (6) betrifft einen Gartenteich, bei dem der Bodenaushub für den Teich verwendet wird, um einen Steingarten neben dem Teich anzulegen (S. 47 Bild 22). Schließlich betrifft (3) eine Umrahmung für Beete, welche das Beet von der Umgebung abgrenzt, und ist vom Gegenstand des Anspruchs 1 noch weiter entfernt (Patentansprüche und Fig. 1).

3. Das Hügelbeet, das einen Teich ringförmig umgibt, gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, ein Hügelbeet zu schaffen, durch das auf natürliche Weise der Ertrag gegenüber herkömmlichen Hügelbeeten gesteigert wird (vgl. geltende Unterlagen S. 1 le. Abs.). Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 gelöst. Zur Lösung der Aufgabe konnte der Fachmann, ein Agrar- oder Gartenbautechniker, von bekannten Hügelbeeten ausgehen, wie sie in (1) oder (4) beschrieben werden. Dabei lehrt ihn die Druckschrift (4), dass ein Hügelbeet an einem Teich mit einem Bachlauf aus dem Erdaushub für den Teich aufgeschüttet werden kann. Auf ein Hügelbeet entsprechend dem Gegenstand des Anspruchs 1, das den Teich in Form eines Ringwalls ringförmig umgibt, und bei dem das Hügelbeet aus einem mit organischen Füllmittel aufgefüllten Graben und der Aufschüttung aus dem Erdaushub für den Teich gebildet ist, wird dabei aber nicht hingewiesen. Eine dahingehende Anregung ist auch dem weiteren Stand der Technik nicht zu entnehmen. Lediglich aus (5) sind sogenannte Kräuterspiralen bekannt, die ringförmig um einen Teich angelegt werden können. Dieser Teich weist aber keine Bewässerungseinrichtung auf, wie es beim Gegenstand des Anspruchs 1 erforderlich ist. Die Kräuterspiralen sind darüber hinaus im Gegensatz zum Hügelbeet gemäß Anspruch 1 aus Ziegel- oder Natursteinen aufgebaut. Der Fachmann wird daher vom entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zur Lösung der anmeldungsgemäßen Aufgabe durch den Gegenstand des Anspruchs 1 angeregt.

Die Berücksichtigung der weiteren im Verlauf des Prüfungsverfahrens genannten Druckschriften führt zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts. Denn diese betreffen keine Hügelbeete, die einen Teich in Form eines Ringwalls ringförmig umgeben.

4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 erfüllt somit alle Kriterien der Patentfähigkeit. Dieser Anspruch ist daher gewährbar. Gleichfalls gewährbar sind die besonderen Ausführungsformen des Hügelbeets nach Anspruch 1 betreffenden Ansprüche 2 bis 13.

5. Die Patentfähigkeit des Verfahrens zum Herstellen eines Hügelbeets nach Anspruch 1 gemäß Anspruch 14, wird sinngemäß von den für das Hügelbeet gemäß Anspruch 1 ausgeführten Gründen getragen. Der Anspruch 14 ist daher gleichfalls gewährbar.

Maksymiw Proksch-Ledig Schell Jäger Fa

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