Paragraphen in III ZA 9/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
III ZA 9/22 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 2022 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2022:070722BIIIZA9.22.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge, Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. April 2022 – 5 EK 3307/21 – zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Zurückweisung der Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 5. Januar 2022 ist unanfechtbar (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Gleiches gilt für die Zurückweisung der Gegenvorstellung.
Soweit das Oberlandesgericht die Ablehnungsgesuche des Antragstellers als unzulässig verworfen und Prozesskostenhilfe im Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG abgelehnt hat, ist die Rechtsbeschwerde – der einzig in Betracht kommende Rechtsbehelf – nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass substanzlose und offensichtlich aussichtslose Anträge oder Eingaben der vorliegenden Art künftig nicht mehr beschieden werden.
Herrmann Reiter Vorinstanzen: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 07.04.2022 - 5 EK 3307/21 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 321 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
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