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2 BvR 1978/13

Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1978/13 vom 17.10.2013, Absatz-Nr. (1 - 13), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20131017_2bvr197813.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1978/13 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der M… AG,

vertreten durch Herrn B… und Herrn M…,

des Herrn B…,

- Bevollmächtigte:

Rechtsanwälte HammPartner,

Wolfsgangstraße 92, 60322 Frankfurt am Main -

1.

unmittelbar gegen a)

den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 23. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,

b)

das Schreiben des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,

c)

den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. August 2013 - 36s IN 2196/13 -,

2.

mittelbar gegen

§§ 6, 34 der Insolvenzordnung hier:

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt,

die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. Oktober 2013 einstimmig beschlossen:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe:

I.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1., eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts, ist Kommanditistin mit einem Anteil von 39 % am Kommanditkapital der S… GmbH & Co. KG (Schuldnerin), an der ferner beteiligt sind eine Stiftung, die die übrigen Kommanditanteile hält, sowie als Komplementär eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der die Beschwerdeführerin zu 1. zu 45 % und die Stiftung zu 55 % mittelbar beteiligt sind. Der Beschwerdeführer zu 2. ist alleiniger Aktionär der Beschwerdeführerin zu 1.

Am 27. Mai 2013 beantragte die Schuldnerin bei dem Amtsgericht, wegen Überschuldung das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen, die Eigenverwaltung anzuordnen und eine Frist für die Vorlage eines Insolvenzplans zu setzen. Das Amtsgericht ernannte am selben Tag einen vorläufigen Sachwalter, beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens und setzte eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans. Am 6. August 2013 gingen das Gutachten und der Insolvenzplan der Schuldnerin bei dem Amtsgericht ein, der unter anderem die Umwandlung der Schuldnerin in eine Aktiengesellschaft vorsieht. Am selben Tag eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren und ordnete die Eigenverwaltung an.

Mit ihrer dagegen und mittelbar gegen die §§ 6, 34 Insolvenzordnung (InsO) gerichteten Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer im Wesentlichen, die im Insolvenzplanverfahren gegebenen Möglichkeiten zum Eingriff in die Gesellschafterstellung erforderten einen Ausgleich durch Einräumung entsprechender Verfahrensrechte bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren. Vor der Entscheidung über die Eröffnung hätte das Amtsgericht Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Gutachten einräumen müssen. Der Ausschluss von Rechtsmitteln gegen den Eröffnungsbeschluss sei unzulässig. Die eingeschränkten Rechtsschutzmöglichkeiten nach §§ 251 und 253 InsO reichten nicht.

2. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2013 einen Termin zur Erörterung des Insolvenzplans und des Stimmrechts der Beteiligten sowie zur Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 22. Oktober 2013 angesetzt. Die Beschwerdeführer haben daraufhin mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Beschluss des Amtsgerichts vom 25. September 2013 insoweit aufzuheben, als damit der Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan auf den 22. Oktober 2013 festgesetzt wird, und die Anberaumung eines neuen Termins zu untersagen, bis über die Verfassungsbeschwerde entschieden ist.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

1. Dabei kann offenbleiben, ob ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts schon deshalb nicht dringend geboten ist, weil eine angemessene vorläufige Regelung in der Fachgerichtsbarkeit erreichbar erscheint (vgl. BVerfGE 37, 150 <151>). Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, dass sie die Aufhebung des Termins zur Abstimmung über den Insolvenzplan und die Aussetzung der Terminierung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde bei dem Amtsgericht beantragt haben.

2. Jedenfalls ist ein schwerer Nachteil, der den Beschwerdeführern allein aufgrund der Durchführung des Abstimmungstermins droht und der im späteren Verlauf auch im Falle der Begründetheit der Verfassungsbeschwerde nicht mehr verhindert oder rückgängig gemacht werden kann, weder vorgetragen noch ersichtlich.

a) Der Vortrag der Beschwerdeführer zur Irreversibilität der Folgen einer Annahme des Insolvenzplans in dem Abstimmungstermin genügt nicht den auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltenden Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 12. September 2012 - 2 BvR 1824/12 -, juris, Rn. 13). Sie führen aus, bei der im anstehenden Abstimmungstermin erwarteten Beschlussfassung würden Fakten geschaffen. Die gesellschaftsrechtliche Zuordnung einer Vielzahl von Vermögensgegenständen ändere sich, Kapitalerhöhungen oder die Bestellung eines Vorstands könnten folgen. Erweise sich die Verfassungsbeschwerde als begründet, sei eine vollständige Rückabwicklung dieser Änderungen aller Voraussicht nach weitgehend unmöglich, jedenfalls aber mit außerordentlichen Schwierigkeiten verbunden. Damit werden schwere Nachteile nur behauptet, nicht aber substantiiert vorgetragen. Konkrete Ausführungen etwa zu den einfachrechtlichen Auswirkungen, die eine Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses auf die Wirksamkeit des Insolvenzplans hätte, und zur rechtlichen oder faktischen (Un-)Möglichkeit, die in dem Zeitraum zwischen dem Wirksamwerden des Insolvenzplans und einer etwaigen Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses zu Ungunsten der Beschwerdeführer eingetretenen rechtlichen Veränderungen rückgängig zu machen, fehlen. Sie wären aber erforderlich, um das Gewicht der von den Beschwerdeführern befürchteten Nachteile beurteilen zu können.

b) Überdies ist nicht erkennbar, dass den Beschwerdeführern irreversible Nachteile im Hinblick auf die mit der Verfassungsbeschwerde als verletzt gerügten Rechte bereits deshalb drohen, weil der Abstimmungstermin vor der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde durchgeführt wird.

Die von den Beschwerdeführern als Nachteil angeführten, im gestaltenden Teil des Insolvenzplans festgelegten Wirkungen treten gemäß § 254 Abs. 1 InsO erst mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans ein. Dem Wirksamwerden gehen nach dem Regelungssystem der §§ 235 ff. InsO mehrere Verfahrensschritte voraus. Nach der Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 bis 246a InsO) und gegebenenfalls der Zustimmung des Schuldners (§ 247 InsO) bedarf der Plan der Bestätigung durch das Insolvenzgericht (§ 248 InsO). Gegen den Beschluss, durch den der Insolvenzplan bestätigt wird, steht den Gläubigern, dem Schuldner, und, wenn dieser keine natürliche Person ist, den am Schuldner beteiligten Personen die sofortige Beschwerde zu (§ 253 Abs. 1 InsO). Nach § 4 InsO in Verbindung mit § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist durch das Landgericht die Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen (vgl. Braun/Frank, Insolvenzordnung, 5. Aufl. 2012, § 253 Rn. 18; Rattunde, GmbHR 2012, S. 455 <460>; Fischer, NZI 2013, S. 513 <520> zur Unanfechtbarkeit - nur - der Entscheidung nach § 253 Abs. 4 InsO).

Die nach §§ 251, 253 InsO geltenden Einschränkungen des Rechtsschutzes gegen den Insolvenzplan führen nicht dazu, dass eine vorläufige Regelung durch das Bundesverfassungsgericht bereits in dem derzeitigen Stand des Insolvenzverfahrens zur Abwehr schwerer Nachteile dringend geboten wäre. Die notwendige gerichtliche Bestätigung des Insolvenzplans bietet den Beschwerdeführern die Möglichkeit, sowohl ihre einfachrechtlichen Einwände gegen den Insolvenzplan als auch ihre verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Regelung des Insolvenzplanverfahrens einschließlich der Rechtsschutzbeschränkungen vorzutragen und die - auch im Schrifttum (vgl. nur Brinkmann, WM 2011, S. 97 <100 ff.>; Fischer, NZI 2013, S. 513; Fölsing, ZInsO 2013, S. 1325; Landfermann, WM 2012, S. 821 <829 ff.>; Madaus, ZGR 2011, S. 749 <759 ff.>; Karsten Schmidt, ZIP 2012, S. 2085; vgl. ferner LG Frankfurt am Main, ZIP 2013, S. 1831, Rn. 67 ff. bei juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen) - kontroverse Beurteilung der durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl I S. 2582) erfolgten Änderungen der Insolvenzordnung einer fachgerichtlichen Klärung zuzuführen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Gerhardt Hermanns Müller

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