• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 193/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 193/13 BESCHLUSS vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 13. Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte „unter Einbeziehung des Urteils“ des Landgerichts Konstanz in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der er einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

a) Nach dem - den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden - Revisionsvortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufnahme ein; die Vorsitzende gab den Hinweis, dass „bezüglich des Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem anderen Körperteil oder mit einem Gegenstand in Betracht kommt“. Ausweislich der Sitzungsniederschrift blieben die „Verfahrensbeteiligten bei ihren Anträgen. Sodann“ wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen. Nach Beratung verkündete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde.

b) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals - wie hier - in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 StR 3/10, NStZ-RR 2010, 152 mwN).

c) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 1968 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats nicht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind.

d) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils. Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Revision, sondern nur dann, wenn und soweit das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333, 334 mwN). Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldvorwürfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte.

2. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter eingehender als bisher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB darzulegen haben. Jedenfalls das in das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 19. März 2012 "einbezogene" Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2010 könnte nach den bisherigen Feststellungen Zäsurwirkung entfalten.

Wahl Rothfuß Graf Radtke Zeng

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 193/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
3 258 StPO
1 55 StGB
1 274 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 55 StGB
3 258 StPO
1 274 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 1 StR 193/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 193/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum