Paragraphen in 1 StR 171/13
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
2 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
2 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 171/13 BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen:
Der Adhäsionsklägerin O. wird für das Adhäsionsverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. ,
,
, bewilligt.
Gründe:
Im Adhäsionsverfahren ist über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Neben- und Adhäsionsklägerin auf ihren Antrag hin im Revisionsverfahren zu entscheiden. Die Bestellung von Rechtsanwalt H.
als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO umfasst nicht das Adhäsionsverfahren (vgl.
BGH, Beschluss vom 2. November 2007 - 2 StR 486/07, StraFo 2008, 131).
Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders.
Die Neben- und Adhäsionsklägerin ist nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Prozesskosten aufzubringen. Gemäß § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO sind die Erfolgsaussichten des Adhäsionsanspruchs nicht mehr zu klären, da der Gegner, mithin der Angeklagte, das Rechtsmittel eingelegt hat. Nach § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO ist der Neben- und Adhäsionsklä- gerin Rechtsanwalt H.
beizuordnen, da der Angeklagte in der Revisionsinstanz durch seinen Verteidiger vertreten wird und Rechtsanwalt H. ihr bereits als Beistand gemäß § 397a Abs. 1 StPO bestellt ist.
Wahl Cirener Graf Radtke Jäger
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Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 397 | StPO |
2 | 404 | StPO |
2 | 119 | ZPO |
1 | 121 | ZPO |
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2 | 397 | StPO |
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