Paragraphen in 5 StR 279/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 279/21 BESCHLUSS vom 13. Oktober 2021 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:131021B5STR279.21.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten A. K. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. April 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Revision der Angeklagten M. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten zur Last. Die Angeklagte hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Ausführungen der Strafkammer zur Behandlungsbedürftigkeit und zum Therapiewillen des Angeklagten belegen noch ausreichend eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 StGB.
Gericke Mosbacher Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 27.04.2021 - (504 KLs) 254 Js 153/20 (23/20)
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1 | 64 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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