Paragraphen in IX ZR 147/11
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 147/11 BESCHLUSS vom 15. April 2014 in dem Rechtsstreit Berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ:
nein BGHR:
ja InsO § 81; BGB § 267 Abs. 1, § 812 Eine vom Insolvenzschuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Leistungsbestimmung zugunsten eines Dritten ist unwirksam.
BGH, Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 147/11 - OLG Schleswig LG Kiel Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 15. April 2014 beschlossen:
Der Leitsatz zum Urteil vom 13. März 2014 wird wegen eines Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es statt "OLG Kiel" richtig "OLG Schleswig" heißt.
Vill Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 07.04.2010 - 11 O 308/09 OLG Schleswig, Entscheidung vom 09.09.2011 - 1 U 34/10 -
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