Paragraphen in V ZA 9/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 70 | FamFG |
1 | 76 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 70 | FamFG |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 9/21 BESCHLUSS vom
19. August 2021 in der Grundbuchsache ECLI:DE:BGH:2021:190821BVZA9.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Der Ablehnungsantrag gegen den V. Zivilsenat wird verworfen. Er ist eindeutig unzulässig, weil er sich unterschiedslos gegen den gesamten Spruchkörper richtet, ohne dass ansatzweise ein Grund erkennbar ist, der die Besorgnis der Befangenheit der Senatsmitglieder begründen könnte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris sowie Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61).
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 1. Zivilsenat - vom 16. Juni 2021 wird zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 76 Abs. 1 FamFG).
Der genannte Beschluss ist mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht anfechtbar (§ 70 Abs. 1 FamFG). Eine Zulassung durch das Rechtsbeschwerdegericht sieht das Gesetz nicht vor.
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Weinland Haberkamp Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 13.05.2019 - 41A BW 5333-84 KG Berlin, Entscheidung vom 16.06.2021 - 1 W 155/19 -
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1 | 70 | FamFG |
1 | 76 | FamFG |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 70 | FamFG |
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