Paragraphen in 1 StR 275/23
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 275/23 BESCHLUSS vom 28. August 2023 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:280823B1STR275.23.0
1. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2023 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen wird der Senatsbeschluss vom 26. Juli 2022 (1 StR 51/22) dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 82 Fällen, davon in vier Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen in weiterer Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung, in 30 Fällen in Tateinheit mit Betrug und Steuerhinterziehung und in zwölf Fällen in Tateinheit mit Betrug, schuldig ist.
Jäger Fischer Wimmer Bär Leplow Vorinstanz: Landgericht Kiel, 31.05.2023 - 3 KLs 544 Js 26979/14 (3)
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1 | 349 | StPO |
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