Paragraphen in 3 StR 462/16
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 462/16 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2016 in der Strafsache gegen alias:
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 6. Juni 2016 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche künftig entstehenden materiellen Schäden aus der Tat vom 17. Januar 2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind, und im Übrigen von einer Entscheidung über den Feststellungsantrag abgesehen wird.
ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR462.16.0 Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Becker Berg Schäfer Hoch Tiemann ECLI:DE:BGH:2016:201216B3STR462.16.0
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1 | 4 | StPO |
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