Paragraphen in 2 StR 403/15
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
5 | 177 | StGB |
1 | 2 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 2 | StGB |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 403/15 BESCHLUSS vom 8. Dezember 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung ECLI:DE:BGH:2015:081215B2STR403.15.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Dezember 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 3. Juni 2015 im Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer anderen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
Die Strafrahmenwahl hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat im Rahmen einer Prüfung nach § 2 Abs. 3 StGB hinsichtlich der im Jahr 1997 oder 1998 begangenen Vergewaltigung einen minder schweren Fall gemäß § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 vor allem mit Blick auf eine Vorverurteilung wegen sexuellen Missbrauchs und das Tatbild abgelehnt; sie hat im Hinblick auf den sehr langen Zeitablauf von ca. 18 Jahren die Regelwirkung des jetzt geltenden § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB entfallen lassen und die konkret verhängte Strafe dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat den Umstand, dass die Tat bereits sehr lange zurückliegt, zum Anlass genommen, die Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB entfallen zu lassen, ohne allerdings erkennbar zu bedenken, dass dies bereits bei der Prüfung eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 a.F. hätte berücksichtigt werden müssen. Denn regelmäßig stimmen die Gründe, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften, und die Gründe, die zur Annahme eines minder schweren Falles der Vergewaltigung nach Abs. 2 führen können, überein (vgl. Renzikowski, in: Münchener Kommentar, StGB, 2. Aufl., § 177 Rn. 119). Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei ordnungsgemäßer Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB in der Fassung vom 10. März 1987 und unter Zugrundelegung eines sich daraus ergebenden Strafrahmens von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.
Fischer Appl Krehl Ott Bartel
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1 | 2 | StGB |
1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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