Paragraphen in 3 StR 96/16
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1 | 349 | StPO |
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1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 96/16 BESCHLUSS vom 21. April 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. April 2016 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass in der Einziehungsentscheidung des angefochtenen Urteils das Wort "insbesondere" entfällt; die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Becker Schäfer Gericke Spaniol Tiemann ECLI:DE:BGH:2016:210416B3STR96.16.0
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