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XII ZB 275/24

BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 275/24 BESCHLUSS vom 12. November 2025 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ:

nein BGHR:

ja JNEU:

nein BGB aF §§ 1835 Abs. 1 und 3, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1915 Abs. 1; RVG § 23 Abs. 1 und 3; FamGKG § 46 Abs. 3; RVG-VV Nr. 1008 a) Ein Ergänzungspfleger kann eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er aufgrund seiner Bestellung Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229).

b) Erstreckt sich die Tätigkeit des Ergänzungspflegers auf die Überprüfung eines notariellen Grundstückskaufvertrags, ist der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.

BGH, Beschluss vom 12. November 2025 - XII ZB 275/24 - OLG München AG München ECLI:DE:BGH:2025:121125BXIIZB275.24.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2025 durch den Vorsitzenden Richter Guhling, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden-Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerden der Betroffenen gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2024 werden zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Wert: 164.649 €

Gründe: I.

Das Verfahren betrifft die Festsetzung der Vergütung eines anwaltlichen Ergänzungspflegers gegen die von ihm vertretenen minderjährigen Kinder (im Folgenden: Betroffene), die testamentarische Miterben nach ihrem im Jahr 2019 verstorbenen Vater sind.

Mit Beschluss vom 18. August 2020 entzog das Amtsgericht der Beteiligten zu 1 - als allein sorgeberechtigter Mutter der Betroffenen - folgende Teilbereiche der elterlichen Sorge: „Prüfung und ggf. Durchführung der Anfechtung (im weitesten Sinne)“ von zwei Erbvertragsnachträgen einschließlich einer eventuellen gerichtlichen Durchsetzung dieser Anfechtung sowie Ausübung der Kontrollrechte aus § 2216 BGB des mittels dieser Erbvertragsnachträge ernannten Testamentsvollstreckers, einschließlich der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche, ggf. auch gegen die Kindsmutter als Zessionarin der Forderung. Insoweit bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 zum Ergänzungspfleger und stellte fest, dass dieser das Amt berufsmäßig ausübe.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Dezember 2021 veräußerten der Testamentsvollstrecker, die Kindesmutter und die beiden betroffenen Kinder, diese jeweils vertreten durch weitere für sie bestellte Ergänzungspfleger, mehrere zum Nachlass gehörende Grundstücke zu einem Kaufpreis von 42.350.000 €, wobei ein Kaufpreisanteil von 1/3 auf die Kindesmutter und von 2/3 (richtig: 28.233.333,33 €) zu gleichen Teilen auf die beiden Kinder entfiel. Der Ergänzungspfleger war im Rahmen seiner Bestellung sowohl in die Prüfung des 60seitigen Vertragsentwurfes als auch in die beabsichtigte Verwendung des Kaufpreises eingebunden und hatte nach einigen Änderungen am Vertragstext im Ergebnis keine Einwände erhoben.

Im August 2022 hat der Ergänzungspfleger beantragt, seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) unter Ansatz einer 1,3-Geschäfts- und einer 0,3-Mehrvertretungsgebühr nach einem Wert von 28.233.333,33 € nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf insgesamt 164.649,35 € festzusetzen. Das Amtsgericht hat diese in beantragter Höhe gegen die Kindesmutter festgesetzt. Die dagegen von ihr eingelegte Beschwerde hat vor dem Beschwerdegericht zu einer Festsetzung gegen die Betroffenen geführt und ist im Übrigen ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wenden sich die Betroffenen mit ihren zugelassenen Rechtsbeschwerden.

II.

Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat seine in FamRZ 2024, 1566 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:

Dem Ergänzungspfleger stehe ein Vergütungsanspruch nach anwaltlichem Gebührenrecht zu, der sich gegen die Betroffenen richte. Eine abweichende Kostenhaftung eines Dritten bestehe nicht. Die vom Ergänzungspfleger erbrachte Leistung stelle auch eine anwaltsspezifische Tätigkeit dar, wegen derer ein juristischer Laie in gleicher Lage berechtigter Weise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Dies rechtfertige sich sowohl aus dem Umfang des zu prüfenden Grundstückskaufvertrages und der Höhe des im Raume stehenden Kaufpreises als auch aus dem Umstand, dass nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen solle, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig sei. Dies habe entsprechende Überprüfungen der Liquidität des Nachlasses und der bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlöses bedingt.

Der Ergänzungspfleger könne die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG und die Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer jeweils aus einem Wert von 28.233.333,33 € abrechnen. Die Obergrenze des § 46 Abs. 3 FamGKG für den Gegenstandswert gelte für die Abrechnung des Honorars des Ergänzungspflegers nicht.

2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Auf die Vergütungsansprüche des Ergänzungspflegers für die von ihm ab seiner Bestellung bis August 2022 entfalteten Tätigkeiten ist das bis zum

31. Dezember 2022 geltende Recht anzuwenden (§ 18 VBVG; vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 14 mwN).

b) Gemäß §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1835 Abs. 1 bis 3 BGB in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung (nachfolgend: BGB aF) kann der Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB aF hat er daneben Anspruch auf eine Vergütung in entsprechender Anwendung der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 VBVG in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung, wenn die Ergänzungspflegschaft ausnahmsweise berufsmäßig geführt wird. Dabei gelten gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 1 iVm § 1835 Abs. 3 BGB aF auch solche Dienste als Aufwendungen des Ergänzungspflegers, die zu seinem Gewerbe oder seinem Beruf gehören. Für seine Tätigkeit kann er statt einer Vergütung nach Stundensätzen entsprechend § 3 Abs. 1 und 2 VBVG aF wahlweise als Aufwendungsersatz eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung für den Betroffenen Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte. Hat das Familiengericht - wie hier - nicht bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Ergänzungspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Ergänzungspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 15 mwN).

Die Frage, unter welchen Umständen ein Ergänzungspfleger im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, unter denen ihm eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu bewilligen ist, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt hat, von ihm Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt wurden und er die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 16. April 2025 - XII ZB 227/24 - FamRZ 2025, 1229 Rn. 16 mwN).

c) Gemessen hieran ist die tatrichterliche Würdigung, wonach der Ergänzungspfleger im vorliegenden Fall eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte, nicht zu beanstanden.

aa) Der Ergänzungspfleger hatte im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises zu prüfen, ob die beabsichtigte Veräußerung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke und die Verwendung des erzielten Kaufpreises einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprechen. Hierzu hatte der Ergänzungspfleger den umfangreichen Grundstückskaufvertrag mit einem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 42.350.000 € auf seine rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Kinder zu überprüfen. Da nach den erbvertraglichen Regelungen eine Veräußerung nur erfolgen sollte, soweit der Erlös zur Tilgung von Erbschaftssteuern notwendig ist, erstreckte sich seine Prüfungspflicht auch darauf, ob der Testamentsvollstrecker diese testamentarischen Vorgaben bei seiner Ermessensentscheidung beachtet hat. Allein dass der Erblasser diese Anordnung getroffen hatte, spricht folglich - entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht gegen eine nötige Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Daher kann die Rechtsbeschwerde auch nicht mit dem Argument durchdringen, eine anwaltliche Tätigkeit sei deswegen nicht erforderlich gewesen, weil kein erkennbarer Anlass dafür bestanden habe, dass der Testamentsvollstrecker mit dem beabsichtigten Geschäft seinen Ermessensspielraum überschreite. In Anbetracht des wirtschaftlichen Umfangs des beabsichtigten Vertrages und der offenen, auf den Einzelfall abstellenden Maßstäbe für die Beachtung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses war es naheliegend, auch rechtliche Überlegungen und Prüfungen zu seiner Vereinbarkeit hiermit vornehmen zu lassen.

bb) Die Rechtsbeschwerde erhebt auch erfolglos den Einwand, ein juristischer Laie in der Position des Ergänzungspflegers hätte im vorliegenden Fall vernünftigerweise bereits deshalb keinen Rechtsanwalt zugezogen, weil die Interessen der Pfleglinge im Rahmen des Vertragsschlusses durch die spezifisch auf diesen Vertrag bezogenen Tätigkeiten von jeweils zwei anwaltlich tätigen Ergänzungspflegern wahrgenommen worden seien. Der Grundstückskaufvertrag vom 2. Dezember 2021 habe der Genehmigung des Familiengerichts bedurft und das Amtsgericht S. habe in diesem Genehmigungsverfahren für jeden der beiden Pfleglinge zwei Ergänzungspfleger bestellt. Die auf anwaltliche Fachkunde gestützte Wahrnehmung der Aufgaben, die das Beschwerdegericht vorliegend dem Ergänzungspfleger zuweise, sei daher bereits anderweitig sichergestellt gewesen. Insoweit verkennt sie, dass der Ergänzungspfleger - wie er bereits in seinem Vergütungsantrag ausgeführt hat - seinerseits von den in dem Genehmigungsverfahren bestellten Ergänzungspflegern und dem Amtsgericht S. um eine Stellungnahme zu dem Verkauf der Grundstücke gebeten wurde.

d) Dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert im vorliegenden Fall nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG iVm § 47 GNotKG bestimmt hat, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - der Gegenstandswert des nach anwaltlichem Gebührenrecht zu ermittelnden Honoraranspruchs des Ergänzungspflegers nicht durch den Höchstbetrag, den § 46 Abs. 3 FamGKG auf 1 Million Euro festlegt, begrenzt.

aa) Wird ein Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, richtet sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG). Die wertbegrenzende Vorschrift des § 46 Abs. 3 FamGKG wäre deshalb im vorliegenden Fall nur anwendbar, wenn der Ergänzungspfleger bei der Ausübung der ihm übertragenen Aufgabe in einem gerichtlichen Verfahren tätig geworden wäre, auf das die Vorschriften des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen anwendbar sind. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nach § 1 Abs. 1 FamGKG erstreckt sich der Anwendungsbereich des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen unter anderem auf Familiensachen iSv § 111 FamFG, zu denen nach Nr. 2 der Vorschrift Kindschaftssachen zählen. Zu diesen Verfahren gehören nach § 151 Nr. 5 FamFG Verfahren, die die Pflegschaft, insbesondere die Ergänzungspflegschaft nach § 1809 BGB, betreffen (MünchKommFamFG/Heilmann 4. Aufl. § 151 Rn. 44; BeckOGK/Fuchs [Stand: 1. September 2025] FamFG § 151 Rn. 142). Die Vorschrift erfasst aber nur die Verfahren zur Auswahl und Bestellung eines Ergänzungspflegers (Sternal/Schäder FamFG 22. Aufl. § 151 Rn. 16; BeckOK FamFG/Schlünder [Stand: 1. September 2025] § 151 Rn. 12). Im vorliegenden Fall ist der Ergänzungspfleger jedoch nicht im gerichtlichen Verfahren wegen des Teilentzugs der elterlichen Sorge und der Bestellung eines Ergänzungspflegers tätig geworden. Die Tätigkeit, für die er Vergütung begehrt, erfolgte vielmehr in Wahrnehmung der Aufgaben, die ihm in jenem Verfahren übertragen worden sind.

Die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 3 FamGKG ergibt sich auch nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG. Nach dieser Vorschrift kann der Gegenstandswert auch dann nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften bestimmt werden, die für eine anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gelten, wenn die Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Denn die Tätigkeit des Ergänzungspflegers hat sich im Wesentlichen auf die Überprüfung des notariellen Grundstückskaufvertrags erstreckt, die als solche nicht Gegenstand eines gesonderten Gerichtsverfahrens sein kann.

Zu Recht hat das Beschwerdegericht daher § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG herangezogen, der für die Bestimmung des Gegenstandswerts außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf die Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes verweist (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2015 - XII ZB 608/13 - FamRZ 2015, 847 Rn. 22 mwN). Hierfür spricht auch der Zweck des Wahlrechts eines Ergänzungspflegers, bei einer rechtsanwaltsspezifischen Tätigkeit statt einer Vergütung nach Stundensätzen nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen zu können. Dadurch wird er im Rahmen des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 1835 Abs. 3 BGB aF so gestellt, als wäre er von dem Pflegling unmittelbar beauftragt worden. In diesem Fall hätte der Ergänzungspfleger seine Vergütung jedoch ohne die Beschränkung gemäß § 23 Abs. 1 RVG iVm § 46 Abs. 3 FamGKG abrechnen können.

bb) Ebenfalls keine rechtlichen Bedenken bestehen dagegen, dass das Beschwerdegericht den Gegenstandswert mit 2/3 des im zu überprüfenden Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises von 42.350.000 € angesetzt hat. Dies entspricht dem wirtschaftlichen Interesse der Pfleglinge aufgrund ihrer Erbenstellung.

e) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist schließlich aus Rechtsgründen auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Beschwerdegericht dem Ergänzungspfleger eine Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG zuerkannt hat.

aa) Die Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG setzt voraus, dass der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG) für mehrere Personen als Auftraggeber tätig wird (vgl. § 7 Abs. 1 RVG). Denn eine aus mehreren Personen bestehende Erbengemeinschaft stellt eine Auftraggebermehrheit im Sinne von Nr. 1008 VV-RVG dar (vgl. BGH Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05 - FamRZ 2007, 41, 42). Ob es durch den Umstand, dass der Rechtsanwalt mehrere Personen vertritt, tatsächlich zu einer Mehrarbeit kommt, ist aufgrund der typisierenden und generalisierenden Regelung des Gebührentatbestands dabei ohne Bedeutung (vgl. Toussaint/Toussaint Kostenrecht 55. Aufl. VV-RVG 1008 Rn. 2 mwN).

bb) Danach sind die Voraussetzungen für den Anfall einer Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG vorliegend erfüllt. Die Tätigkeit des Ergänzungspflegers war darauf gerichtet, die rechtlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des geplanten Grundstücksverkaufs auf den Nachlass und damit auf die Rechtsposition der beiden minderjährigen Betroffenen als Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Vater zu prüfen. Da die Erbengemeinschaft keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und auch sonst nicht rechtsfähig ist, wären beide betroffenen Kinder als Mitglieder der Erbengemeinschaft als Auftraggeber anzusehen, falls der Ergänzungspfleger von ihnen als Rechtsanwalt mandatiert worden wäre. Da in diesem Fall die Mehrfachvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV-RVG angefallen wäre, trifft es nicht auf Rechtsbedenken, dass das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall dem Ergänzungspfleger diese Gebührenerhöhung zuerkannt hat.

Guhling Klinkhammer Nedden-Boeger Krüger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 31.01.2023 - 552 F 12247/19 RE OLG München, Entscheidung vom 10.06.2024 - 16 WF 241/24 e - Günter

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Paragraphen in XII ZB 275/24

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Häufigkeit Paragraph
5 23 RVG
3 1915 BGB
3 2 VBVG
2 1835 BGB
2 3 VBVG
1 3 BGB
1 1809 BGB
1 1836 BGB
1 2216 BGB
1 1 FamFG
1 111 FamFG
1 151 FamFG
1 47 GNotKG
1 7 RVG
1 15 RVG
1 46 RVG
1 1 VBVG
1 18 VBVG

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