Paragraphen in XII ZA 46/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 10 | FamFG |
1 | 276 | FamFG |
1 | 277 | FamFG |
1 | 3 | VBVG |
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BUNDESGERICHTSHOF XII ZA 46/17 BESCHLUSS vom 21. März 2018 in der Betreuungssache ECLI:DE:BGH:2018:210318BXIIZA46.17.0 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter und die Richterin Dr. Krüger beschlossen:
Der Antrag der Verfahrenspflegerin, ihre Bestellung aufzuheben und für die Betroffene einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Dabei kann dahinstehen, dass die Beteiligte zu 3 entgegen § 10 Abs. 4 FamFG nicht bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsanwältin zugelassen ist. Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung ihrer Bestellung als Verfahrenspflegerin gemäß § 276 Abs. 4 FamFG nicht vor, weil die Betroffene weder von einem Rechtsanwalt noch von einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten wird.
Im Übrigen wäre (entgegen der von Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 24 vertretenen Auffassung) die Bestellung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts als Verfahrenspfleger auch nicht kostengünstiger, weil sich dessen Vergütung nicht auf die Stundensätze nach § 3 VBVG beschränkt, sondern nach der Rechtsprechung des Senats entsprechend §§ 277 FamFG, 1835 Abs. 3 BGB nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bemisst (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2014 - XII ZB 111/14 - FamRZ 2014, 1629 Rn. 10 mwN).
Dose Klinkhammer Schilling Günter Krüger Vorinstanzen: AG Pirna, Entscheidung vom 28.11.2016 - XVII 399/15 LG Dresden, Entscheidung vom 17.07.2017 - 2 T 1105/16 -
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