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4 StR 550/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 550/18 BESCHLUSS vom 14. März 2019 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:140319B4STR550.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 206a Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 27. Juli 2018 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen; b) das vorbezeichnete Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der sexuellen Nötigung und der Beleidigung schuldig ist; bb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten bleibt dem für das Nachverfahren nach den §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen sexueller Nötigung, tätlicher Beleidigung und Beleidigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 10. Juli

(

) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die hiergegen gerichtete und auf die näher ausgeführte Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und führt wegen Fehlens des erforderlichen Strafantrags zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO im Fall II.1. der Urteilsgründe; im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen tätlicher Beleidigung zum Nachteil der Geschädigten K. kann nicht bestehen bleiben. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit der Angeklagte wegen tätlicher Beleidigung zum Nachteil der Zeugin K. (Fall II.1 der Urteilsgründe) verurteilt wurde, weil der Durchführung des Verfahrens das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis eines fehlenden fristgerechten Strafantrags entgegensteht.

Die Zeugin K. erstattete nach der gegen sie gerichteten Tat vom 25.06.2016 fernmündlich Anzeige gegen Unbekannt (Bd. I, Bl. 1).

Dadurch brachte sie zwar ihren Verfolgungswillen zum Ausdruck; jedoch entsprach die fernmündliche Anzeigenerstattung nicht den formellen Voraussetzungen des § 158 Abs. 2 StPO. In ausreichender schriftlicher Form (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 14.12.1988 – 3 StR 410/88 – Rn. 3, juris) fixierte die Zeugin ihr Strafverfolgungsinteresse erstmals in der von ihr unterzeichneten Niederschrift über die Zeugenvernehmung vom 18.11.2016 (Bd. I, Bl. 17-20). Da sie aber am 06.08.2016 den Angeklagten identifizierte (Bd. I, Bl. 7, 8) und daher spätestens seit diesem Zeitpunkt auch die die Antragsfrist auslösende Kenntnis von der Person des Täters hatte, lief die dreimonatige Antragsfrist am 07.11.2016 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt lag ein schriftliches Strafverfolgungsbegehren nicht vor. Da das Landgericht die Tat zutreffend als tätliche Beleidigung nach § 185 StGB bewertet hat, wäre ein form- und fristgerechter Strafantrag gemäß § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Verfolgung der Tat erforderlich gewesen. Ein solcher lag jedoch nicht vor, sodass die Verurteilung insoweit aufzuheben und das Verfahren gemäß § 206a StPO einzustellen ist. …" Diesen Ausführungen tritt der Senat bei.

2. Die Einstellung des Verfahrens zieht die Änderung des Schuldspruchs sowie die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich.

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch in das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zu verweisen. Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch erfolgen, wenn – wie hier – im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe in Wegfall gerät und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 – 4 StR 537/13; vom 16. November 2004 – 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223).

Sost-Scheible RiBGH Cierniak ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

Sost-Scheible Quentin Bartel Bender

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