Paragraphen in 3 StR 514/24
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 29 | BtMG |
1 | 27 | StGB |
1 | 244 | StPO |
1 | 261 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES StR 514/24 URTEIL vom 6. März 2025 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
ECLI:DE:BGH:2025:060325U3STR514.24.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 2025, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schäfer,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Anstötz, Dr. Voigt, Richterin am Bundesgerichtshof Munk als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin als Verteidigerin,
– in der Verhandlung –
Justizangestellte
– in der Verhandlung –,
Justizamtsinspektorin
– bei der Verkündung –
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. Mai 2024 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen und über die Entschädigung für vollzogene Untersuchungshaft entschieden. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten erhobenen Revision die Verletzungen formellen und materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt hinsichtlich der Sachrüge vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Drei Hinterleute fassten den Entschluss, sich durch den gewinnbringenden Verkauf von Kokain gemeinsam mit wechselnden Beteiligten eine Einnahmequelle von erheblichem Gewicht und gewisser Dauer zu verschaffen. Die Betäubungsmittel kauften sie in den Niederlanden oder Belgien und beauftragten für den Transport eine gesondert Verurteilte und weitere Personen, die das Kokain in einem mit einem Versteck versehenen Pkw nach S.
brachten. Kurz vor dem 9. Mai 2021 erfuhr einer der Hintermänner, dass er eine Fahrt der Kurierin nach R.
überwachen müsse. Da er keinen in Deutschland gültigen Führerschein hatte, fragte er den Angeklagten, ob dieser ihn fahren könne. Über den geplanten Zweck der Fahrt informierte er ihn nicht, sondern erzählte ihm „eine Geschichte“. Der Angeklagte fuhr das Begleitfahrzeug bis kurz hinter die niederländische Grenze. Dort übernahm der Hintermann das Steuer, der zudem immer wieder Telefonkontakt mit der anderen Fahrerin hatte. Entweder diese oder der Hintermann nahm in R.
das als Kaufpreis vorgesehene Geld aus dem Versteck, übergab es im Austausch gegen mindestens ein Kilogramm Kokain und verbaute dieses in der Vorrichtung. Der Angeklagte war daran nicht beteiligt und stand abseits, möglicherweise in größerer Entfernung. Sodann fuhren die Autos in identischer Besetzung nach S.
zurück. Das Begleitfahrzeug mit dem Angeklagten und dem Hintermann fuhr voraus, damit dieser vor möglichen Kontrollen hätte warnen können. Nach der Einreise nach Deutschland wurden der Angeklagte und der das Fahrzeug führende Hintermann einer Verkehrskontrolle unterzogen. Bei einer anschließenden Fahrzeugdurchsuchung wurden keine Betäubungsmittel gefunden. Anschließend fuhr der Angeklagte das Auto nach S. . Dort wurde das Kokain aus dem von der gesondert Verurteilten geführten Pkw ausgebaut, allerdings nicht vom Angeklagten.
Das Landgericht hat entgegen dem mit der Anklage erhobenen Vorwurf ausdrücklich nicht festgestellt, dass der Angeklagte vom Zweck der Fahrt sowie der Kokaineinfuhr durch die Gruppe um die Hinterleute wusste oder er an der Übergabe und dem Ein- oder Ausbau des Kokains beteiligt war.
II.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet.
1. Die Rüge, das Landgericht habe einen in der Anklageschrift aufgeführten polizeilichen Auswertevermerk nicht verlesen und so seine Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Laut Revisionsbegründung soll sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll „eine Vernehmung des Vermerkverfassers, KHK N.
,“ nicht entnehmen lassen. Dagegen weist das Protokoll ebenso wie die Urteilsgründe eine Vernehmung des Polizeibeamten N.
aus. Bereits das insofern unzutreffende Vorbringen führt zur Erfolglosigkeit der Rüge (vgl. zu falschem Revisionsvortrag BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2011 – 4 StR 584/10, StraFo 2011, 318 mwN; vom 18. Juli 2018 – 5 StR 167/18, juris). Auf weitere, in der Zuschrift des Generalbundesanwalts näher ausgeführte Zulässigkeitsbedenken kommt es danach nicht an.
2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei oder verneint es die Verwirklichung eines bestimmten Straftatbestandes, weil es vorhandene Zweifel nicht hat überwinden können, ist dies vom Revisionsgericht deshalb in aller Regel hinzunehmen (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 10. August 2023 – 3 StR 412/22, NZWiSt 2024, 187 Rn. 41 mwN).
Hieran gemessen hat es mit den tatgerichtlichen Wertungen sein Bewenden. Die Strafkammer hat sich zu weiteren Feststellungen zum Geschehensablauf vor allem deshalb außerstande gesehen, weil sich die Angaben der gesondert verurteilten anderen Fahrerin einerseits sowie des Hintermannes andererseits erheblich widersprochen haben und sie keine für überzeugender gehalten hat. Im Übrigen hat das Landgericht herangezogen, dass beide Zeugen letztlich in der Hauptverhandlung bekundet haben, der Angeklagte habe das Kokain weder erhalten noch im Auto verbaut. Laut dem Hintermann habe der Angeklagte nichts von dem Kokain gewusst. Die Kurierin hat erklärt, dazu nichts sagen zu können. Vor diesem Hintergrund stellt es keine revisible Lücke dar, dass sich die Strafkammer im Rahmen der abschließenden Gesamtschau nicht weiter mit Inkonstanzen in unterschiedlichen Vernehmungen der Fahrerin und etwaigen Schlussfolgerungen befasst hat, die sich aus ihrer polizeilichen Aussage zu Lasten des Angeklagten ziehen ließen, sondern maßgeblich darauf abgestellt hat, dass im Ergebnis sowohl der Hintermann als auch die Fahrerin den Angeklagten übereinstimmend entlastet hätten.
b) Das Landgericht ist in der gegebenen Konstellation schließlich nicht gehalten gewesen, eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 BtMG) zu erörtern. Nach den getroffenen Feststellungen wurde das Kokain nicht durch den Angeklagten selbst, sondern in einem anderen Fahrzeug über die Grenze befördert. Eine mittäterschaftliche Zurechnung im Wege der Fahrlässigkeit ist hier nach den konkreten Umständen unabhängig davon nicht ersichtlich, ob eine solche grundsätzlich in Betracht kommen kann (vgl. etwa LK/Schünemann/Greco, StGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 241 f.; MüKoStGB/Scheinfeld, 5. Aufl., § 25 Rn. 297 ff.; Fischer, StGB, 72. Aufl., § 25 Rn. 49 ff.). Eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Beihilfe ist nach § 27 Abs. 1 StGB ausgeschlossen (s. BGH, Urteil vom 9. September 1987 – 3 StR 254/87, BGHSt 35, 57, 59).
Prof. Dr. Schäfer Dr. Hohoff Dr. Anstötz Dr. Voigt Munk Vorinstanz: Landgericht Wuppertal, 14.05.2024 - 26 KLs 4/24 (10 Js 4079/22)
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