• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

III ZB 48/16

BUNDESGERICHTSHOF III ZB 48/16 III ZB 49/16 BESCHLUSS vom 18. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:180816BIIIZB48.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und Dr. Remmert beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 30. Mai 2016 und 8. Juni 2016 – 24 W 11/16 – wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 133 GVG) und im Übrigen auch nicht statthaft ist; gegen den Beschluss vom 30. Mai 2016 (Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Beklagten) ist die Rechtsbeschwerde weder ausdrücklich gesetzlich vorgesehen noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO), und der Beschluss vom 8. Juni 2016 (Zurückweisung der Anhörungsrüge des Beklagten) ist gemäß § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar.

Da es sich um eine Zivilsache handelt, ist der erkennende Senat und nicht, wie der Beklagte meint, der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung berufen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 12.856,01 € festgesetzt; maßgeblich ist insoweit der Wert des Hauptsacheverfahrens (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 1968 – IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; vom 17. August 2010 – XI ZB 33/09, BeckRS 2010, 21067 Rn. 2 und vom 27. Oktober 2015 – LwZB 1/15, NJW-RR 2016, 127 Rn. 8).

Herrmann Tombrink Hucke Remmert Seiters

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in III ZB 48/16

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 2 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 321 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 133 GVG
1 2 ZPO
1 78 ZPO
1 97 ZPO
1 321 ZPO
1 574 ZPO
1 575 ZPO

Original von III ZB 48/16

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von III ZB 48/16

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum