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2 BvE 8/11

Zitierung: BVerfG, 2 BvE 8/11 vom 17.8.2012, http://www.bverfg.de/entscheidungen/es20120817_2bve000811.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvE 8/11 - In dem Verfahren über den Antrag festzustellen,

dass § 3 Abs. 3 und § 5 Abs. 7 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines europäischen Stabilisierungsmechanismus (Stabilisierungsmechanismusgesetz - StabMechG) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 9. Oktober 2011 (BGBl I S. 1992) die Antragsteller in ihrer verfassungsrechtlichen Organstellung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Satz 1, Art. 110 Abs. 2 Satz 1, Art. 115 und Art. 23 GG verletzen und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Antragsteller:

1. Herrn Prof. Dr. D…,

2. Herrn S …

- Bevollmächtigte:

Prof. Dr. Christoph Moench, Prof. Dr. Michael Uechtritz, Dr. Marc Ruttloff, Dr. Thomas Krappel,

Gleiss Lutz Rechtsanwälte,

Friedrichstraße 71, 10117 Berlin - Antragsgegner:

Deutscher Bundestag,

vertreten durch den Präsidenten Dr. Norbert Lammert,

Platz der Republik 1, 11011 Berlin

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Marcel Kaufmann,

Freshfields Bruckhaus Deringer LLP,

Potsdamer Platz 1, 10785 Berlin –

Beigetreten:

Bundesregierung,

vertreten durch die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel,

Bundeskanzleramt,

Willy-Brandt-Straße 1, 10557 Berlin

- Bevollmächtigter:

Prof. Dr. Ulrich Häde,

Lennéstraße 15, 15234 Frankfurt (Oder) - hier:

Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Präsident Voßkuhle,

Lübbe-Wolff,

Gerhardt,

Landau,

Huber,

Hermanns,

Müller,

Kessal-Wulf am 17. August 2012 einstimmig beschlossen:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit im Hauptsacheverfahren wird auf 1.000.000 € (in Worten: eine Million Euro) und im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 RVG).

Voßkuhle Lübbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns Müller Kessal-Wulf

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 20 GG
1 23 GG
1 38 GG
1 77 GG
1 110 GG
1 115 GG
1 37 RVG

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Häufigkeit Paragraph
1 20 GG
1 23 GG
1 38 GG
1 77 GG
1 110 GG
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1 37 RVG

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