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5 StR 241/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 241/18 BESCHLUSS vom 18. September 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:180918B5STR241.18.0 Der Vorsitzende des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 beschlossen:

Der Antrag der Nebenklägerin K. vom 10. September 2018 auf Beiordnung von Rechtsanwältin T. für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgelehnt.

Gründe:

Die Bestellung eines Beistandes für die Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht erfordert entweder eine Entscheidung gemäß § 397a Abs. 1 StPO oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor.

Für eine Beistandsbestellung gemäß § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO liegen nach den im Urteil getroffenen Feststellungen und Wertungen – auch unter Berücksichtigung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts – die Voraussetzungen nicht vor (vgl. KK/Senge, § 397a StPO Rn. 4 am Ende).

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu beantragen und zu gewähren (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks, § 117 Abs. 4 ZPO, zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 1983

– IV b ZB 73/82, NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen. Prozesskostenhilfe kann aber nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2014 – 4 StR 57/14).

Mutzbauer

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